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Viele Soldaten sammeln neben Ihrem Dienst bei der Bundeswehr zusätzliche Qualifikationen durch Lehrgänge, Weiterbildungen oder ein Studium, um besser für die berufliche Laufbahn nach der Bundeswehr vorbereitet zu sein. Die Kosten, die im Zusammenhang mit der Fortbildung entstehen sind als Werbungskosten abziehbar.
Damit Ihre Kosten für die Fortbildung als Werbungskosten zugelassen werden, muss es generell einen Zusammenhang mit dem aktuellen oder angestrebten Beruf geben.
Hierfür kommen zum Beispiel in Frage:
Sollten Ihre Fortbildungskosten nicht verständlich für das Finanzamt erscheinen, so empfiehlt es sich für Soldaten eine kurze Begründung zu schreiben, warum die angesetzten Kosten Fortbildungskosten sind.
Beispiel: SAZ Max aus München möchte sich auf das Berufsleben nach der Bundeswehr vorbereiten. Er plant, nach der Bundeswehr als Skisportlehrer tätig zu werden. Hierfür belegt er neben dem Dienst einen Gruppenleiterlehrgang sowie einen Kurs beim deutschen Skilehrverband. Da das Finanzamt hier davon ausgehen könnte, dass es bei dem Skikurs um privates Vergnügen geht, sollte der Soldat ein kurzes Begründungsschreiben anfügen. Hierin kann er dem Finanzamt erklären, dass es sich um eine Umschulung für die berufliche Laufbahn nach dem Bundeswehrdienst handelt. Damit sollte das Finanzamt diese Kosten anerkennen.
Im Rahmen einer Fortbildung können Sie folgende Kosten absetzen:
Generell können Sie nur Werbungskosten geltend machen, mit denen Sie auch wirtschaftlich belastet waren. Bei geförderten BFD-Maßnahmen, die Ihnen die Bundeswehr bezahlt, können Sie also nur das absetzen, was Sie tatsächlich selbst bezahlt haben. Auch Erstattungen wie Wegkostenentschädigungen oder Trennungsgeld sind von den Werbungskosten abzuziehen.
Beispiel: Soldatin Maxi bekommt aufgrund ihres baldigen Dienstzeitendes eine BFD-geförderte Weiterbildung. Hierfür kann Sie nun nur noch die selbst getragenen Werbungskosten von der Steuer absetzen:
© 2016 Ludwig Krüger