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Letzte Änderung -

January 24, 2024

Neues Urteil zur korrekten Einschätzung von Fahrtkosten bei Zeitsoldaten

Problematisches Urteil vom FG Hessen und dem BFH für die Fahrtkosten in der Steuererklärung von Zeitsoldaten.

Steuerberater Ludwig Krüger - Spezialist für Soldaten
Ludwig Krüger

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Bei der Berechnung der Werbungskosten von Soldaten sind die Fahrtkosten oft die größte Kostenposition. Hierbei ist die Unterscheidung von Auswärtstätigkeit und erster Tätigkeitsstätte von wesentlicher Bedeutung. Bei einer Auswärtstätigkeit können immer Hin- und Rückweg nach den tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden. Sofern der Soldat mit eigenem Pkw fährt, also die doppelte Anzahl Fahrtkosten. Deswegen beschäftigt dieser Fall immer wieder Finanzämter und Finanzgerichte.

Geregelt wird der Sachverhalt im Steuergesetz § 9 Abs. 4 EStG. Einfach ausgedrückt liegt eine Auswärtstätigkeit immer dann vor, wenn der Soldat für unter 48 Monate und nicht bis Dienstzeitende versetzt bzw. kommandiert wird. Diese Ansicht vertritt auch das BMVg und wendet dies auf die Berechnung des Trennungsgeldes an. Vergleichen Sie hierzu das Schreiben des BMVg vom 01.01.2017 in unserem Artikel zum Fehler in der Trennungsgeldabrechnung.

Urteil vom Hessischen Finanzgericht

Das Finanzgericht in Hessen hat in einem Urteil diese allgemein vertretene Rechtsauffassung abgelehnt. In dem vorliegenden Fall lag eine Versetzung vom 24.10.2014 bis 31.12.2017 bei einem SAZ 8 vor.  

Trotzdem die Versetzung für unter 4 Jahre und nicht bis Dienstzeitende angelegt war, zweifelte das Finanzgericht an der Verbindlichkeit von den Worten „voraussichtliche Verwendungsdauer“, bzw. daran, dass diese eine zeitlich befristete Standortzuordnung ausdrückt. Das Gericht sagt, dass dies im Zusammenhang mit der Funktion des Zeitsoldaten gesehen werden muss. Im benannten Fall ging es um einen Fluggerätemechaniker, der nur an diesem Standort seine Tätigkeit ausführen konnte. Dementsprechend war für das Gericht trotz der Versetzungsabstände von unter 4 Jahren klar, dass der Soldat dem Standort bereits durch die Einplanungsverfügung die gesamte Dienstzeit zugeordnet worden ist. Dies wurde im späteren Verfahren beim BFH noch einmal bestätigt.  

Auswirkungen auf zukünftige Steuererklärungen von Soldaten

Dieses Urteil bringt erstmal zusätzliche Unsicherheit in die steuerliche Betrachtung der Fahrtkosten von Soldaten der Bundeswehr. Hierbei müssen wir festhalten, dass dieses Urteil sich explizit an Zeitsoldaten richtet. Bei Berufssoldaten findet dieses Urteil regelmäßig keine Anwendung, da es keine Bedeutung für Fälle hat, in denen sich die Stammeinheit mindestens einmal geändert hat. Aber auch für Zeitsoldaten ist das Urteil nicht allgemeingültig. Das hessische Finanzgericht sagt selbst bei der Urteilsverkündung, dass im Einzelfall geprüft werden muss, ob es bei der Einberufung eine dauerhafte Zuordnung gibt oder nicht. Somit muss für die Einschätzung von Auswärtstätigkeit oder erster Tätigkeitsstätte nun neben Versetzungsdauer und Dienstzeitende zusätzlich noch die Einplanungsverfügung der Bundeswehr bei der Einberufung betrachtet werden. Sofern Sie beispielsweise als SAZ 8 in der Einberufung ursprünglich einem Stammtruppenteil in Munster zugeordnet waren und durch eine Versetzung nun für unter 4 Jahre einem anderen Standort zugeordnet sind, kann weiterhin von einer Auswärtstätigkeit ausgegangen werden.

Auswirkungen auf das Trennungsgeld

Als Trennungsgeldempfänger wird diese veränderte Ansicht des Finanzamtes zusätzliche Probleme mit sich bringen. Wie Sie dem Schreiben des BMVg vom 01.01.2017 entnehmen können, erstattet die Bundeswehr beim Vorliegen einer Auswärtstätigkeit nach ursprünglicher Ansicht Hin- & Rückweg steuerfrei. Sofern das Finanzamt Ihnen als Soldat diese Auswärtstätigkeit nun versagt und nur die erste Tätigkeitsstätte genehmigt, können Sie nur noch deutlich weniger Fahrtkosten abziehen. Zusätzlich müssen Sie nun noch die steuerfreien Erstattungen für Hin & Rückweg von den Fahrtkosten abziehen. Das bedeutet, dass sich in der Steuererklärung voraussichtlich keine Fahrtkosten auswirken und darüber hinaus, der Teil an Erstattungen, der die Fahrtkosten übersteigt, nachversteuert werden muss. Das kann zu erheblichen Steuernachforderungen im Rahmen der Steuererklärung führen. Hätte der ReFü die Fahrten im Rahmen einer ersten Tätigkeitsstätte berücksichtigt, wäre die Rückfahrt bereits versteuert worden und Sie hätten weniger Trennungsgeld ausgezahlt bekommen. Da dies in dem beschriebenen Fall falsch gelaufen ist, kommt auf Sie in der Steuererklärung diese nachträgliche Versteuerung des Trennungsgeldes zu. Sie zahlen hierdurch insgesamt gesehen nicht mehr Steuern auf das Trennungsgeld, sondern bekommen unterjährig zu viel TG ausgezahlt, welches dann in der Steuererklärung korrigiert wird.

Steuerberater Ludwig Krüger - Spezialist für Soldaten

Ludwig Krüger

Steuerberater

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