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Wenn Sie aus beruflichen Gründen an einen anderen Dienstort versetzt werden, können Sie unter Umständen Trennungsgeld beantragen. Bei der Trennungsgeldabrechnung gab es in Vergangenheit einen Berechnungsfehler. Wir erklären, was passiert ist und welche Folgen das für Sie als Trennungsgeldempfänger hat.
Durch die gesetzliche Änderung des Reisekostenrechts im Jahr 2014 hat sich in Folge auch die Steuerfreiheit bei Teilen des Trennungsgeldes geändert. Trennungsgeld kann grundsätzlich nach §3 Nr. 13 EStG steuerfrei an Soldaten ausgezahlt werden, soweit das Einkommensteuergesetz die Kosten für welche die Erstattung erfolgt als Werbungskosten steuermindernd zulässt. Des Weiteren kann das Trennungsgeld auch nach §6 TGV im Zuge von Versetzungen gewährt werden, soweit der Trennungsgeldberechtigte täglich zu seinem Wohnsitz zurückkehrt.
Sofern die Versetzung nicht unbefristet und unter 48 Monate angelegt ist, liegt steuerlich keine erste Tätigkeitsstätte vor. Dies hat zur Folge, dass im Gegensatz zur ersten Tätigkeitsstätte sowohl Hin- als auch Rückfahrt steuerlich als Werbungskosten zum Abzug zugelassen sind. Entsprechend der Trennungsgeldverordnung müssen also sowohl Hin- als auch Rückfahrt steuerfrei gewährt werden.
Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) ist zuständig für die Berechnung des Trennungsgeldes und hat die Gesetzesänderung in der Vergangenheit bei betroffenen Fällen nicht umgesetzt. Insofern wurde nur die einfache Entfernung (Hinfahrt) steuerfrei an den Soldaten ausgezahlt, die Rückfahrt hingegen wurde zu Unrecht lohnversteuert. Das BAIUDBw informiert derzeit die betroffenen Fälle, dass die zu Unrecht abgezogene Lohnsteuer im Rahmen der Soldabrechnungen korrigiert wird.
Für Sie als Soldat besteht diesbezüglich kein weiterer Handlungsbedarf. Die betroffenen Fälle werden im Rahmen der Soldabrechnungen die zu viel gezahlte Lohnsteuer erstattet bekommen.
Nach Aussagen des BAIUDBw findet eine Korrektur der zu viel gezahlten Lohnsteuer jedoch nur für Trennungsgeldauszahlungen aus 2016 statt. Die Korrektur für Vorjahre muss im Rahmen der Einkommensteuererklärung erfolgen. Gerne prüfen wir für Sie diesen Punkt im Rahmen unserer Online-Steuererklärung.
© 2016 Ludwig Krüger