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Für die steuerliche Betrachtung ist die Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte von großer Bedeutung. Hierdurch wird die Berechnung der Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte geregelt. Aufgrund des Berufsbildes der Soldaten kommt es hier immer wieder zu Unsicherheiten und Verwirrungen. Wir haben alle relevanten Informationen für Sie zusammengefasst.
Die erste Tätigkeitsstätte wird im Gesetz als eine „ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist“ definiert (EStG § 9 Abs. 4). Für Soldaten ist das üblicherweise die Stammeinheit. Hierzu zählt auch das weiträumige Arbeitsgebiet, welches beispielsweise den naheliegenden Truppenübungsplatz beinhaltet.
Ein Schiff oder U-Boot fällt nicht in die Definition der ersten Tätigkeitsstätte, da es keine ortsfeste Einrichtung ist. Dementsprechend müssen Marinesoldaten, die für längere Zeit auf ein Schiff kommandiert wurden, dieses nicht als erste Tätigkeitsstätte ansehen. Blick in das Gesetz --> § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG
Als weitere Bedingung für die erste Tätigkeitsstätte gilt die dauerhafte Zuordnung von mindestens 48 Monaten oder die unbefristete Zuordnung bis DZE. Das ist gerade für Soldaten sehr relevant, denn regelmäßige Versetzungen gehören zum Alltag.
Beispiel: Feldwebel Weber wird vom Dienstherren für 36 Monate von seiner bisherigen Stammeinheit in Münster zu einer anderen Einheit nach Kassel versetzt. Da die Dauer der Versetzung weniger als 48 Monate beträgt, ändert sich die erste Tätigkeitsstätte nicht. Die Fahrten werden dementsprechend wie bei einer Auswärtstätigkeit berechnet.
Werden Soldaten also ohne Befristung oder länger als 48 Monate versetzt bzw. kommandiert haben Sie eine neue erste Tätigkeitsstätte. Für die Berechnung der Fahrten können Sie nur die Entfernungskilometer von Wohnsitz und neuer erster Tätigkeitsstätte ansetzen.
Alle Versetzungen / Kommandierungen, die unter 48 Monate angesetzt sind, begründen keine neue erste Tätigkeitsstätte und werden steuerlich wie eine Auswärtstätigkeit gesehen. Das heißt, für die Berechnung können Sie die Fahrtstrecke (Hin- & Rückweg) ansetzen sowie dazugehörige Reisekosten. In unserem Blogartikel zur berufsbedingten Auswärtstätigkeit finden Sie alle relevanten Informationen.
© 2016 Ludwig Krüger