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Letzte Änderung -

September 13, 2021

Dauerhafte Stationierung im Ausland. Das gilt steuerlich.

Bei Soldaten, die dauerhaft in einer Dienststelle im Ausland stationiert sind, gibt es steuerlich gesehen einige Unterschiede zum Auslandseinsatz. Wir erklären, was Sie beachten müssen.

Steuerberater Ludwig Krüger - Spezialist für Soldaten
Ludwig Krüger

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Die Bundeswehr hat einige Dienststellen im Ausland. Alleine in den USA sind 1300 Soldaten dauerhaft stationiert. Für Soldaten im Auslandsdienst ergeben sich steuerliche Besonderheiten, die wir Ihnen nachfolgend erklären möchten.

Steuerfreie Einnahmen

Während Ihres Dienstes im Ausland bekommen Sie zu Ihrem steuerpflichtigen Sold weitere steuerfreie Einnahmen von der Bundeswehr. Hierzu zählen zum Beispiel Auslandszuschlag nach §53 Bundesbesoldungsgesetz, Mietzuschuss oder Kaufkraftausgleich. Im Steuerrecht ist geregelt, das immer, wenn steuerfreie und steuerpflichtige Einnahmen zusammenfallen, die Werbungskosten nur zum Anteil der steuerpflichtigen Einnahmen angegeben werden dürfen.

Beispiel: Hauptfeldwebel Meier ist dauerhaft im Ausbildungszentrum der Luftwaffe in Alamogordo (USA) stationiert. Im Steuerjahr hatte er folgende Einnahmen:

  • Sold – steuerpflichtig: 35.000€
  • Auslandszuschlag (AVG) – steuerfrei: 16.000€
  • Mietzuschuss – steuerfrei: 16.000€
  • Kaufkraftausgleich – steuerfrei: 3.000€

Im Steuerjahr hatte Hauptfeldwebel Meier insgesamt 10.000€ Werbungskosten. Diese kann er nur zum Anteil der steuerpflichtigen Einnahmen ansetzen. Der Anteil berechnet sich wie folgt:

steuerpflichtige Einnahmen / Gesamteinnahmen x 100

35000€ / 70.000€ x 100 = 50 %

Abziehbare Werbungskosten: 10.000€ x 50 % = 5.000€

Wie Sie sehen, können Soldaten die dauerhaft im Ausland stationiert sind einen geringeren Teil der Werbungskosten von der Steuer absetzen. Dementsprechend ist es umso wichtiger alle Werbungskosten anzugeben, um einer Nachzahlung entgegenzuwirken. In unserem E-Book „Was können Soldaten alles von der Steuer absetzen?“ erhalten Sie alle Informationen, die Sie benötigen.

Verpflegungsmehraufwand (VMA)

Besonders für Soldaten im Ausland sind Verpflegungsmehrauswendungen ein lohnenswertes Mittel, um die Steuerlast zu senken. Leider werden diese oft nicht angegeben. Mit den Verpflegungsmehraufwendungen erstattet Ihnen der Staat Mehrkosten für Verpflegung, die Ihnen entstanden sind, weil Sie sich nicht in der heimischen Küche verpflegen konnten. Die Verpflegungspauschalen hängen vom jeweiligen Land Ihrer Stationierung ab.

Pauschalen Verpflegungsmehraufwand Bundeswehr Stationierung Ausland

VMA können steuerlich grundsätzlich maximal drei Monate abgezogen werden, wenn Sie sich durch Versetzungen, Kommandierungen oder Dienstreisen außerhalb Ihrer Stammeinheit befinden. Eine Besonderheit, die für Soldaten mit Stationierung im Ausland sehr interessant sein kann, ist die Unterbrechungsreglung. Wenn Sie Ihren Dienst durch Krankheit, Heimaturlaub oder eine andere Kommandierung länger als 4 Wochen unterbrechen, startet der Dreimonatszeitraum von neuen. Mehr Informationen finden Sie in unserem Blogartikel zu den Verpflegungsmehraufwendungen.

Verpflegungsmehraufwendungen Stationierung Ausland Bundeswehr

Kosten für Heimreise

Sofern die Kosten für Ihre Heimreise nicht von der Bundeswehr erstattet werden, können Sie diese natürlich auch als Werbungskosten absetzen. Flug, Schiffs und Bahnfahrten mit dem entsprechenden Ticket und Fahrten im eigenen Kfz nach der KM-Pauschale von 0,30 € pro Kilometer. Mehr Informationen können Sie sich in unserem Video ansehen.

Nicht kündbare Verträge

Viele Verträge können bei einer Versetzung in das Ausland gekündigt werden. Sofern Sie aber weiter Zahlen müssen oder eine Kündigungsfrist abwarten müssen, können Sie die Mehrkosten steuerlich geltend machen. Typische Beispiele sind Mitgliedschaften im Fitnessstudio oder der DSL Vertrag.

Kirchensteuer

In Deutschland kirchsteuerpflichtige Soldaten sind während einer dauerhaften Stationierung im Ausland mit Ihren Bundeswehreinkünften in Deutschland nicht kirchensteuerpflichtig insofern Sie während des Auslandsaufenthaltes in Deutschland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Aufgepasst bei der Abmeldung in Deutschland

Wenn Ihre Versetzung ins Ausland noch ansteht und Sie sich vorab informieren, ist es wichtig, keine Fehler bei der Abmeldung in Deutschland zu machen. Die Abmeldung in Deutschland führt dazu, dass die Bundeswehr keinen elektronischen Zugriff mehr auf die notwendigen Daten für den Lohnsteuerabzug hat, wie Steuerklasse und Kinderfreibeträge. Im Steuerrecht ist geregelt, dass sobald dies eintrifft, mit der Steuerklasse 6 abgerechnet werden muss. Die Steuerklasse 6 führt zu einem sehr hohen Steuerabzug. Damit die Bundeswehr Sie im Ausland auch weiterhin mit Ihrer persönlichen Steuerklasse abrechnen darf, ist es notwendig, den folgenden Antrag zu stellen.


Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2015 bei erweiterter unbeschränkter Einkommensteuerpflicht und für übrige Bezieher von Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen.

In diesem Antrag können Sie Ihre gewünschte Steuerklasse oder Steuerklassenkombination eintragen. Das Dokument müssen Sie beim zuständigen Finanzamt immer bis spätestens Ende November für das Folgejahr einreichen.

Wenn Sie zusätzlich Kinder haben und auch diese Freibeträge weiterhin berücksichtigt werden sollen, müssen Sie zudem den folgenden Antrag ausfüllen:

Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung

Gerne unterstützen wir Sie bei der korrekten Beantragung Ihrer Steuerklasse und den Kinderfreibeträgen. Melden Sie sich hierzu gerne bei uns.

Steuerberater Ludwig Krüger - Spezialist für Soldaten

Ludwig Krüger

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