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Im Oktober letzten Jahres haben wir über den Fehler bei der Trennungsgeldabrechnung berichtet. Aufgrund des Berechnungsfehlers wurde ein Teil Ihres Trennungsgeldes zu Unrecht lohnversteuert. Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) konnte nur die Zahlungen für 2016 korrigieren.
Nun hat das BMVg diesen Fall noch einmal aufgenommen und betroffene Soldaten zu den Steuerjahren 2014 und 2015 informiert.
Das BMVg gibt in dem Schreiben Handlungsempfehlungen für die Steuererklärung 2014 / 2015 betroffener Soldaten. Mit der grundlegenden Aussage des Schreibens empfiehlt das BMVg Soldaten die Korrektur der Steuererklärungen aufgrund neuer Tatsachen. (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO) Dieser Argumentation können wir so nicht folgen. Deswegen wollen wir nachfolgend die getroffenen steuerlichen Aussagen einmal zusammenfassen und fachlich einschätzen.
BMVg: Bescheidänderung nach §173 Abs. 1 Nr. 2 AO
steuer-soldaten.de: Der Fall ist leider nach unserer Ansicht nicht mit der Empfehlung des BMVg umsetzbar. Die Bescheidänderung aufgrund neuer Tatsachen gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO verlangt, dass kein Verschulden des Steuerpflichtigen vorliegt. Der Berechnungsfehler bei der Lohnsteuer stellt keine neue Tatsache dar. Entscheidend ist in diesem Fall das Reisekostenrecht, dass seit 2014 in Kraft getreten ist. Jeder Steuerpflichtige hätte die Werbungskosten korrekt mit Hin- und Rückfahrt angeben können und hätte hierdurch den Nachteil (Berechnungsfehler) ausgeglichen. Die nachträgliche Korrektur zugunsten der Soldaten ist nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ausgeschlossen. Dementsprechend wird dieser Antrag beim Finanzamt unserer Ansicht nach nicht erfolgreich sein. Wenn Sie Ihre Steuererklärung bei einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein erstellen lassen haben, sollten Sie dort nachfragen und ggfs. die fehlerhafte Erstellung bemängeln.
BMVg: Schreiben des BMVg nachreichen
steuer-soldaten.de: Sollten Sie die Erklärungen eingereicht haben, aber die Reisekosten nicht richtig angegeben haben, können Sie innerhalb der Einspruchsfrist regulär Einspruch einlegen und die Reisekosten korrigieren. Hierfür ist kein Schreiben vom BMVg notwendig, da die gesetzliche Grundlage eindeutig ist.
BMVg: Schreiben des BMVg nachreichen
steuer-soldaten.de: Genau wie im Fall 2 beschrieben: Machen Sie von Ihrer Einspruchsfirst gebrauch und korrigieren Sie die falsche Angabe der Reisekosten.
BMVg: Kein Handlungsbedarf
steuer-soldaten.de: Sofern Sie noch keine Steuererklärung abgegeben haben besteht kein Handlungsbedarf, das ist korrekt. Sie können Ihre Werbungskosten nach dem gültigen Reisekostenrecht angeben, und haben so keinen Nachteil.
Wir hoffen wir konnten Ihnen diese komplexe Thematik verständlich erklären. Sollten Sie von diesem Fall betroffen sein und haben weitere Fragen, rufen Sie uns gerne an. Wir erklären Ihnen, ob Sie noch Korrekturmöglichkeiten haben. Zudem gibt es die Möglichkeit, dass wir Ihren Bescheid prüfen und sofern nötig Einspruch einlegen. >>Mehr Informationen<<
© 2016 Ludwig Krüger