Anhand der Versetzung können wir steuerlich einschätzen, ob eine erste Tätigkeitsstätte oder eine Auswärtstätigkeit vorliegt. Deswegen benötigen wir immer die letzte Versetzung, auch wenn diese schon 2-3 Jahre zurückliegt.
Steuerliche Einordnung
1. Tätigkeitstätte
Werden Soldaten ohne Befristung (also bis DZE) oder länger als 48 Monate versetzt bzw. kommandiert haben Sie eine erste Tätigkeitsstätte. Für die Berechnung der Fahrten können nur die Entfernungskilometer von Wohnsitz und neuer erster Tätigkeitsstätte (nur Hinweg) angesetzt werden.
Auswärtstätigkeit
Alle Versetzungen / Kommandierungen, die unter 48 Monate und nicht bis Dienstzeitende angesetzt sind, werden steuerlich als Auswärtstätigkeit gesehen. Hier können immer die tatsächlichen Fahrtkosten abgesetzt werden (z.B. mit Auto – Hin und Rückweg) und ggf. sind auch Verpflegungsmehraufwendungen abzugsfähig.
Unterschied der Fahrtkosten am Beispiel
Beispiel Versetzung mit Auswärtstätigkeit
Die abgebildete Musterversetzung hat eine voraussichtliche Verwendungsdauer (blauer Kasten) von unter 48 Monaten und ein Dienstzeitende (roter Kasten), das weiter in der Zukunft liegt als die voraussichtliche Verwendungsdauer. Somit liegt hier eine Auswärtstätigkeit vor.
Beispiel Versetzung mit falschem Dienstzeitende
Wir erleben es häufig, dass Soldaten Versetzungen einreichen, auf denen das Dienstzeitende vor dem Ende der voraussichtlichen Verwendungsdauer liegt. Das liegt in der Regel an noch nicht bestandenen Prüfungen oder erlangten Qualifikationen. Die Korrektur dieser Versetzung wird häufig nicht ausgehändigt. Steuerlich ergibt sich hier nun das Problem, dass Sie bis Dienstzeitende versetzt sind und somit keine Auswärtstätigkeit mehr vorliegt. Es kann in solchen Fällen helfen, nachzufragen, ob schon eine korrigierte Versetzung mit korrektem DZE vorliegt.