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Da Soldaten in Deutschland infolge des Steuervorteils durch die freie Heilfürsorge in den meisten Fällen zur Abgabe verpflichtet sind (mehr Informationen hier), erleben wir hin und wieder Zwangsgeldforderungen vom Finanzamt. In diesem Artikel klären wir einmal die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit der Zwangsgeldfestsetzung.
Generell benutzen Finanzämter das Zwangsgeld als Mittel, um Ihren Forderungen Nachdruck zu verleihen. Im Zusammenhang mit der Steuererklärung ist das häufig bei der Abgabepflicht der Fall. Sofern das Finanzamt auf die Erinnerung zur Abgabe nicht fristgerecht die Steuererklärung von Ihnen erhält, ist das Zwangsgeld meist ein wirksames Mittel. Die Rechtsgrundlage für die Zwangsgelder ist in §328 Abs. 1 AO geregelt.
Dies sollte immer im Einzelfall geprüft werden. Häufig kann es empfehlenswert sein, die Steuererklärung vor Ablauf der Zahlungsfrist einzureichen. Hierdurch entfällt die Grundlage für die festgesetzten Zwangsgelder. So steht auf dem Bescheid über die Zwangsgeldfestsetzung auch immer geschrieben:
„Sofern weder der vorstehenden Zahlungsaufforderung nachgekommen noch die Abgabepflicht erfüllt wird, muss - ohne vorige Mahnung – mit Vollstreckungsmaßnahmen gerechnet werden.“
Sollten Sie als Soldat eine Zwangsgeldfestsetzung vom Finanzamt erhalten haben, empfehlen wir Ihnen umgehend Kontakt zu uns aufzunehmen. Mit unserer bevorzugten Bearbeitung können wir innerhalb weniger Werktage die Steuererklärung für Sie erstellen.
Sollten Sie das Zwangsgeld direkt gezahlt haben, gibt es keine Möglichkeit, das Zwangsgeld zurückerstattet zu bekommen. Auch wenn Sie die Steuererklärung noch vor der Zahlungsfrist einreichen.
Die Höhe der Zwangsgelder liegt im Ermessen des Finanzbeamten. Sollten die Abgabe zum ersten Mal verspätet erfolgen, können Sie erfahrungsgemäß mit Zwangsgeldern von 150 – 300 € rechnen. Bei wiederholten Vergehen können die Zwangsgelder aber auch deutlich höher ausfallen.
Zwangsgelder für die Einkommenssteuererklärung können leider nicht in der Steuererklärung steuermindernd berücksichtigt werden.
Sollte der Zwangsgeldbescheid ungerechtfertigt sein, weil Sie die Steuererklärung bereits eingereicht haben (gegebenenfalls auch bei einem anderen Finanzamt), können Sie Einspruch hiergegen einlegen. Ein Mustereinspruch könnte wie folgt formuliert werden:
Einspruch gegen Zwangsgeldfestsetzung
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes vom (DATUM) Einspruch ein und beantrage, die Zwangsgeldfestsetzung aufzuheben.
Ich habe die angeforderte Steuererklärung bereits vor der Bekanntgabe der oben genannten Festsetzung beim Finanzamt (ORT) abgegeben.
Mit freundlichen Grüßen
© 2016 Ludwig Krüger