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Wir suchen derzeit dringend neue Mitarbeiter. Sofern Sie selbst Interesse haben oder jemanden mit steuerlichen Kenntnissen im Großraum Hamburg kennen, sind wir für jede Empfehlung sehr dankbar. Weitere Informationen finden Sie >>HIER<<
Mit dem Ziel die Vereinbarkeit von Familie und Dienst in den Streitkräften zu verbessern, wurde in der Zentralen Dienstvorschrift A-2640/22 die Möglichkeit geschaffen, einen Teil des Dienstes von zu aus Hause in Form von Telearbeit zu verrichten. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Informations- und Kommunikationstechnik gestützte Tätigkeiten. Derzeit nutzen bereits 2000 Soldaten (Stand 31.03.2018) diese flexible Art des Dienstes.
Die Möglichkeit zur Beantragung der Telearbeit ist generell für alle Beschäftigten möglich, jedoch werden Anträge von Beschäftigten mit Familienpflichten und von schwerbehinderten Menschen vorrangig behandelt.
Informationen zur Beantragung und den Voraussetzungen finden Sie in der Zentralen Dienstvorschrift A-2645/6.
Da die gesamte IT-technische Ausrüstung in der Regel von der Bundeswehr gestellt wird, bleibt steuerlich nur zu prüfen, ob das Arbeitszimmer für Sie zum steuerlichen Abzug zulässig ist. Das ist nur möglich, wenn Sie keinen festen Arbeitsplatz bei der Bundeswehr in der Kaserne zur Verfügung gestellt bekommen.
Sofern Sie keinen Arbeitsplatz bei der Bundeswehr haben und in Ihrer Wohnung oder Ihrem Eigenheim ein abgeschlossenes Arbeitszimmer vorliegt, besteht steuerlich gesehen der Anspruch, die Kosten hierfür als Werbungskosten in der Steuererklärung steuermindernd anzusetzen.
Voraussetzungen für den steuerlichen Abzug sowie ein praktisches Beispiel mit Rechnung finden Sie in unserem Artikel zum Arbeitszimmer und im nachfolgenden Video.
© 2016 Ludwig Krüger