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Wir haben vor Kurzem in einem Blogartikel berichtet, wie die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge berechnet wird und wie Sie hier den Freibetrag nutzen können. >>Hier geht’s zum Blogartikel<< Daraufhin haben wir weiterführende Fragen zu spezielleren Finanzprodukten und Brokern bekommen. In diesem Blogartikel wollen wir einmal die steuerliche Betrachtung auf einige dieser Sachverhalte vornehmen. Hierbei handelt es sich jedoch erst mal um eine grobe Einordnung. Die steuerrechtliche Betrachtung kann nur im Rahmen der Steuererklärungserstellung vorgenommen werden.
Wer häufig tradet, hat sich sicher schon mit Brokern im Ausland beschäftigt. Diese locken oft mit günstigeren Gebühren und Transaktionskosten. Zusätzlich wollen viele die unterjährige Abführung der Abgeltungssteuer vermeiden. Diese vermeintlichen Vorteile bewegen einige Anleger zum Wechsel ihres Brokers ins Ausland.
Steuerlich gesehen ist das nicht immer die beste Lösung. Denn ein Broker im Ausland bringt einige Fallstricke mit sich, die beachtet werden sollten.
Herausforderungen aus steuerlicher Sicht.
Anders als bei deutschen Finanzinstituten findet beim ausländischen Broker kein Steuereinbehalt statt. Aufgrund dessen gilt hierdurch eine Abgabepflicht der Steuererklärung gem. §32d Abs. 3 EStG. Sie müssen über der Anlage KAP die ausländischen Kapitalerträge angeben und nachversteuern. Hier kommt es häufig zu einem Problem, da nicht alle Anbieter Steuerauswertungen bereitstellen, die dem deutschen Steuersystem entsprechen. Folgendes muss zum Beispiel beachtet werden:
Sollten Sie also Anbieter wie beispielsweise Etoro, CapTrader, Degiro, Trading 212 oder Interactive Brokers nutzen wollen, empfehlen wir vorab die Steuerauswertungen zu recherchieren. Wie Sie im verlinken Video am Beispiel von CapTrader sehen können, gibt es Anbieter, die das gut aufbereiten.
Abschließend möchten wir noch mal darauf hinweisen, dass Sie ausländische Einkünfte keinesfalls verschweigen sollten. Da sich die Länder hier regelmäßig austauschen, wird das auffallen und mit Steuerhinterziehung strafrechtlich verfolgt.
Peer-to-Peer (P2P) Kredite erfreuen sich seit einigen Jahren einer hohen Beliebtheit. Hierbei handelt es sich um eine Vergabe von Krediten direkt von Privatperson zu Privatperson ohne ein Finanzinstitut als Vermittler. Organisiert wird dies über Plattformen wie beispielsweise Bondora, Mintos, TWINO oder Auxmoney. Aufgrund des hohen Risikos (Totalausfall) gibt es eine vergleichsweise hohe Rendite.
Als Zinseinnahmen unterliegen die Gewinne der Kapitalertragssteuer. Da die P2P-Anbieter Ihre Einnahmen nicht an das Finanzamt melden, müssen die Gewinne in der Steuererklärung angegeben werden. Wie beim Ausländischen Broker gilt auch hier gem. §32d Abs. 3 EStG eine Abgabepflicht für die Einkommenssteuererklärung, auch wenn die Einnahmen unterhalb des Sparer-Pauschbetrages liegen.
Bei inländischen Anbietern wird in der Regel eine Steuerbescheinigung ausgestellt, die dann für die Steuererklärung herangezogen werden kann. Bei ausländischen Anbietern müssen Sie die Zinseinnahmen oft selbst ausrechnen. Es macht hier Sinn, die Bescheinigungen / Screenshots direkt für das Finanzamt beizulegen.
Sollten Sie die Steuererklärung über steuer-soldaten.de erstellen lassen, übernehmen wir gerne die Eintragung in die Anlage KAP. Bei ausländischen Anbietern kann es zu einem Mehraufwand kommen, sofern wir die Zinseinnahmen aus den Kontoauszügen für Sie recherchieren und ausrechnen sollen.
Zum Thema Einkünfte aus Krypto-Währungen haben wir einen separaten Artikel geschrieben, da dieses Thema sehr umfangreich ist. >>Hier<< geht's zum Artikel.
© 2016 Ludwig Krüger