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Als Soldat haben Sie das Privileg sowie die Pflicht, die truppenärztliche Versorgung wahrzunehmen. Diese sogenannte freie Heilfürsorge bringt steuerlich gesehen große Auswirkungen mit sich. Leider sensibilisiert die Bundeswehr, aus unserer Sicht, neue Soldaten zu wenig für dieses Thema. Wir möchten in diesem Artikel die steuerlichen Auswirkungen und die damit verbundene Abgabepflicht erklären.
Zusammengefasst: Infolge der freien Heilfürsorge erhalten Soldaten einen Steuervorteil in der Lohnberechnung. Sofern über Vorsorgeaufwendungen (Versicherungen) dieser Steuervorteil nicht ausgeglichen wird, muss dieser zurückgezahlt werden. Dieser Sachverhalt verpflichtet Soldaten zur Abgabe der Steuererklärung nach §46 Abs. 2 Nr. 3 EStG.
Zum 01. Januar 2010 wurde im Rahmen des Bürgerentlastungsgesetzes die pauschale Berücksichtigung der Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren eingeführt. Ziel des Gesetzgebers war es, Arbeitnehmer zu entlasten indem die Vorsorgeaufwendungen bereits in der Lohnberechnung berücksichtigt werden und nicht erst am Jahresende über die Steuererklärung. Somit haben seitdem Arbeitnehmer monatlich mehr Geld zur Verfügung.
Der Arbeitgeber berücksichtigt grundsätzlich die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen aus der Sozialversicherung. Bei nicht sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern, wie Soldaten, jedoch mindestens einen pauschalen Betrag (Mindestvorsorgepauschale).
Höhe der Mindestvorsorgepauschale:
Für Soldaten hatte diese Umstellung leider steuerlich gesehen negative Folgen. Da Sie in der freien Heilfürsorge sind, haben Soldaten oft niedrigere Vorsorgeaufwendungen, als durch die Mindestvorsorgepauschale berücksichtigt wurden. Der hierdurch entstehende Steuervorteil muss im Rahmen der Steuererklärung zurückgezahlt werden und verpflichtet Sie darüber hinaus auch zur Abgabe der Steuererklärung. (Vgl. § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG)
In den nachfolgenden Beispielen wollen wir einmal aufzeigen, wie sich dieser Steuervorteil auswirkt. Weiterführende Informationen des BVA bzw. DLZ der Bundeswehr.
Zuerst betrachten wir den Fall, dass ein Soldat in der Kaserne wohnt, keine Heimfahrten unternimmt und somit nicht über die pauschal berücksichtigten Werbungskosten von 1000€ kommt. Im Bereich der Sonderausgaben hat er nur die vorgeschriebene Pflegepflichtversicherung.
Eckdaten:
--> Nachzahlungsbetrag in der Steuererklärung: 510,76€
Im leicht abgeänderten Fall gehen wir von der gleichen Situation aus, nur das diesmal die Vorsorgepauschale mit 1900,00€ voll ausgeglichen wird.
Eckdaten:
--> Erstattungsbetrag in der Steuererklärung: 114,62€
Im letzten Fall ändern wir das Beispiel nun noch einmal ab. Unser Soldat hat durch Heimfahrten und Kommandierungen nun hohe Fahrtkosten. Zudem hat er Kosten für Ausrüstung, Reinigung der Uniform und dienstliche Erreichbarkeit. Die Mindestvorsorgepauschale wird nicht voll ausgeglichen, ist aber im hohen Bereich.
Eckdaten:
--> Erstattungsbetrag in der Steuererklärung: 1.778,94€
Unsere Erfahrung aus tausenden Steuererklärungen von Soldaten zeigt, dass nur wenige Soldaten den Steuervorteil mit Ihren Vorsorgeaufwendungen komplett ausgleichen. Meist wird der Steuervorteil durch hohe Werbungskosten infolge von vielen Fahrten ausgeglichen. Nachzahlungen erleben wir bei diesen steuerlichen Voraussetzungen dagegen nur, wenn, wie im Beispiel 1, die Werbungskosten sehr niedrig sind.
Im Bereich der Sonderausgaben können Sie als Soldat, bei der Erstellung der Steuererklärung, Vorsorgeaufwendungen eintragen. Anders als bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern wirkt sich die Nichtangabe von Versicherungen bei Soldaten aufgrund des oben beschriebenen Sachverhalts stark negativ in der Steuererklärung aus.
Abzugsfähige Versicherungen:
Abzugsfähige Altersvorsorgeleistungen:
Wie oben beschrieben ergibt sich aus dem Steuervorteil infolge der freien Heilfürsorge eine Abgabepflicht nach §46 Abs. 2 Nr. 3 EStG. Diese gilt jedoch nur, wenn Ihre tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen unter der Mindestvorsorgepauschale lagen. Zudem entfällt die Pflicht zur Abgabe auch, sollten Ihre Einnahmen im Steuerjahr unter 11.900€ (22.600€ bei Verheirateten) liegen.
Diese Sachverhalte können Sie mit unserem Abgabepflichtrechner gerne überprüfen lassen.
© 2016 Ludwig Krüger