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Letzte Änderung -

September 13, 2021

Steuerklassenkombination 3 und 5 – steuerliche Folgen und Beispiele

Nach der Eheschließung ist ein Steuerklassenwechsel für viele Steuerpflichtige verlockend. Wir erläutern die Folgen der Steuerklassenkombination 3/5.

Steuerberater Ludwig Krüger - Spezialist für Soldaten
Ludwig Krüger

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In Deutschland wird die einbehaltene monatliche Lohnsteuer über das System der Steuerklassen berechnet. Die Steuerklassen werden hierfür als Instrument für die Prognose verwendet. Die korrekte Steuerfestsetzung erfolgt immer individuell über die Steuererklärung. Deshalb möchten wir ausdrücklich darauf hinweisen, dass man durch den Steuerklassenwechsel keine Steuern sparen kann.

Die Grundlagen zu den Lohnsteuerklassen finden Sie hier in unserem Artikel – „Steuerklassenwahl - So können Sie als Soldat Steuernachzahlungen vermeiden.“

Grundwissen Steuerklassenkombination 3 und 5

Die Steuerklassenkombination 3/5 ist bei vielen Ehegatten beliebt, da sich hierdurch oft ein höheres monatliches Nettoeinkommen erzielen lässt. Nach Erstellung der Steuererklärung kommt dann häufig das böse Erwachen mit einer hohen Nachzahlung. Wir wollen einmal aufzeigen, woran das liegt und die Auswirkungen in Beispielen darstellen.

Gedacht ist die Steuerklassenkombination 3/5 für die Ehepartner mit einem Ungleichgewicht im Einkommen. Also ein besserverdienender Ehepartner und ein weniger verdienender Ehepartner. Ideal ist ein Verhältnis von 60 % zu 40% des Einkommens. Der besserverdienende Ehepartner nutzt in diesem Fall den gesamten Grundfreibetrag. Hierdurch bleibt monatlich oft ein höherer Netto-Betrag vom Lohn für die Ehegemeinschaft. Die mögliche Steuererstattung im Rahmen der Steuererklärung wird so defacto bereits monatlich ausgezahlt.

Bei der Einkommensteuererklärung am Jahresende wird im Falle der Zusammenveranlagung nach der allgemeinen Einkommensteuertabelle besteuert. Da bei der vorausgezahlten Lohnsteuer das Einkommen des anderen Ehepartners nicht berücksichtigt wird, kann es passieren, dass zu wenig oder zu viel Lohnsteuer abgeführt wird. Deshalb gilt gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG eine Abgabepflicht für die Einkommenssteuererklärung.  

In den nachfolgenden Fällen wollen wir einmal mögliche Auswirkungen aufzeigen:

Fall 1 Steuerklassen 3/5 – Soldat Besserverdiener – Ehefrau Teilzeitjob

Nachzahlung: ca. 1.450 €

Im ersten Fall bilden wir ein typisches Bild ab, mit einem Soldaten, der als Hauptverdiener der Familie in der Steuerklasse 3 und seiner Ehefrau in der Steuerklasse 5. Sollten in diesem vereinfachten Beispiel keine weiteren steuermindernden Werbungskosten oder Sonderausgaben zu berücksichtigen sein, ergibt sich eine Nachzahlung von 1.450€. Das Verhältnis der beiden Einkommen liegt hier bei 65% zu 35%. Hierdurch erhält der Soldat unterjährig zu viel Geld ausgezahlt, wodurch sich die Nachzahlung ergibt.

Fall 2 Steuerklassen 3/5 - Soldat Besserverdiener – Ehefrau Minijob (450€ pauschalversteuert)

Nachzahlung: ca. 350 €

Wenn wir das Beispiel nun etwas abwandeln und die Ehefrau nur noch einen pauschalversteuerten Nebenjob (450€-Job), also kein Lohnsteuerpflichtiges Einkommen hat, verbessert sich das Ergebnis. Die Nachzahlung beträgt jetzt nur noch 350€. Diese ergibt sich hauptsächlich, da der Soldat die Vorsorge-Lücke durch seine Versicherungen nicht komplett ausgleichen kann.

Fall 3 Steuerklassen 3/5 – getrennte Veranlagung

Im letzten Beispiel wandeln wir den Fall nun noch einmal ab. Die Ehefrau trennt sich im Dezember des Steuerjahres 2019 von dem Soldaten und lässt sich im darauffolgenden Jahr scheiden. Für das Jahr 2019 geben die ehemaligen Ehepartner nun die Steuererklärung getrennt ab.

Nachzahlung Soldat: ca. 4.000 €

In der Steuerklasse 3 hat der Soldat nun die maximalen Nachteile durch die getrennte Abgabe der Steuererklärung. Den vermeintlichen Vorteil des laufenden Jahres muss er nun zurückzahlen. Hierdurch entsteht eine sehr hohe Nachzahlung.

In diesem Fall kann die Nachzahlung im Einspruchsverfahren durch die nachträgliche Zusammenveranlagung noch korrigiert werden. Voraussetzung ist aber eine Kooperation des Ehepartners – gemeinsame Unterschrift der Steuererklärung. Rein steuerlich gibt es hier nur ein Wahlrecht und keinen Zwang zur Zusammenveranlagung, auch wenn das offenkundig sehr negativ für den Steuerpflichtigen in der Steuerklasse 3 ist.

Hier könnten Sie nur den zivilrechtlichen Weg über einen Anwalt gehen, sofern der Ehepartner sich weigert, die günstigere Zusammenveranlagung zu wählen. Es kann hier familienrechtliche Pflichten geben. Das sollte aber im Einzelfall vom Anwalt geprüft werden. Vergleichen Sie hierzu den Artikel eines Familienrechtsanwalts.

Mehr Elterngeld durch Steuerklassenwechsel

Durch die vermeintlich ungünstige Einstufung des Niedrigverdieners in der Steuerklasse 3 können Sie die Höhe des zukünftig zu erhaltenden Elterngeldes optimieren. Prüfen Sie hierzu das Beispiel am Ende unseres Artikels „Steuerklassenwahl - So können Sie als Soldat Steuernachzahlungen vermeiden.“

Steuerberater Ludwig Krüger - Spezialist für Soldaten

Ludwig Krüger

Steuerberater

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