Sie haben eine Frage?
Wir suchen derzeit dringend neue Mitarbeiter. Sofern Sie selbst Interesse haben oder jemanden mit steuerlichen Kenntnissen im Großraum Hamburg kennen, sind wir für jede Empfehlung sehr dankbar. Weitere Informationen finden Sie >>HIER<<
Steuerpflichtigen ist es gestattet steuermindernde Kosten im Rahmen ihrer Steuerklärung abzusetzen. Voraussetzung für die Anerkennung durch das Finanzamt ist eine gesetzliche Grundlage und der Nachweis der Kosten.
Das bedeutet für Sie, wenn Sie Belege zum Finanzamt schicken, haben Sie höhere Chancen auf Anerkennung Ihrer Abzugspositionen und ersparen sich zeitaufwändige und teure Einspruchsverfahren.
Das Finanzamt benutzt seit einigen Jahren eine Software, die Steuerfälle in Risikogruppen einteilt. Soweit Steuerpflichtige keine höheren Abzugspositionen geltend machen, besteht die Möglichkeit, dass Bescheide durch diese Software auch ohne Prüfung eines Finanzbeamten erlassen werden. In diesen Fällen prüft das Finanzamt vorerst nicht, ob Sie Ihre steuermindernden Kosten glaubhaft machen können.
Da Soldaten aufgrund ihrer Tätigkeit oft hohe Werbungskosten entstehen, ist die Chance, dass keine Prüfung der gewünschten Abzugspositionen stattfindet nach unserer Erfahrung äußerst gering. Soweit dem Finanzamt bei der manuellen Prüfung keine Belege zur Verfügung stehen, liegt es im Ermessen des Finanzbeamten, die von Ihnen angegebenen Kosten zu streichen oder gegebenenfalls vor Streichung um das Nachreichen bei Ihnen zu bitten.
Seit dem Steuerjahr 2017 wurde das Gesetz dahin gehend geändert, dass es für die Belege der Steuererklärung keine Belegvorlagepflicht, sondern nur noch eine Belegvorhaltepflicht gibt. Der Unterschied ist, dass Belege nur noch auf Nachfrage zum Finanzamt gesendet werden müssen. Da Soldaten grundsätzlich hohe Abzugspositionen haben, senden wir, und empfehlen allen Soldaten die Belege bereits proaktiv zum Finanzamt zu schicken.
Bescheide die nur mittels Software beim Finanzamt geprüft werden, stehen grundsätzlich unter dem sogenannten „Vorbehalt der Nachprüfung“. Das Finanzamt kann diese Bescheide jedoch mindestens weitere 4 Jahre nach dem Ende des Steuerjahres für das die Steuererklärung erstellt wurde, ohne Nennung von Gründen ändern.
Um in Folgejahren also kein böses Erwachen zu erleben, raten wir deshalb dringend davon ab Pauschalansätze ohne Nachweis von Belegen im Rahmen der Steuererklärung anzugeben. Denn nur so ersparen Sie sich Ärger und Mehraufwand.
Bei steuer-soldaten.de unterstützen wir Sie natürlich dabei, die relevanten Belege für die Steuererklärung zu erkennen. Im Rahmen der Onlinesteuererklärung generiert sich mit der Beantwortung des Fragebogens automatisch Ihre Checkliste mit den geforderten Belegen. Jeder Checklisteneintrag ist mit einem Musterdokument versehen, das Ihnen dabei hilft, den Beleg in Ihren Unterlagen zu finden.
© 2016 Ludwig Krüger