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Die Auswirkungen des Energiekostensenkungsgesetzes, mit dem 9-€ Ticket und der Reduzierung der Kraftstoffpreise, sind wahrscheinlich durch den medialen Fokus weit verbreitet. Ende Mai wurde aber auch das Steuerentlastungsgesetz 2022 verabschiedet und beschlossen. Hieraus ergeben sich einige Änderungen für die Steuererklärung 2022, die auch Soldaten der Bundeswehr betreffen. Wir erläutern die Änderungen für Sie.
Bereits seit dem letzten Jahr gibt es für Fernpendler ab dem 21. Entfernungskilometer eine höhere Entfernungspauschale von 35 Cent. Die geplante Erhöhung auf 38 Cent wurde nun rückwirkend auf den 01.01.2022 vorgezogen. Somit dürfen sich alle Soldaten, die eine längere Fahrt zur Stammeinheit (im Falle 1. Tätigkeitstätte) haben, über 3 Cent pro Kilometer mehr freuen. Die Erhöhung gilt nicht für Fahrten zu Kommandierungen oder Dienstreisen.
Auch als Soldat wird Ihnen bei der Berechnung der Lohnsteuer ein pauschaler Betrag für Ihre dienstlichen Kosten berücksichtigt. Dieser sogenannte Arbeitsnehmer-Pausch-Betrag in Höhe von 1.000 € wird für 2022 nun rückwirkend um 200 € erhöht. Hierdurch sinkt die monatliche Steuerbelastung. Gleichzeitig ist für die Steuererklärung 2022 zu beachten, dass sich Ihre tatsächlichen Werbungskosten erst oberhalb von 1.200 € auswirken.
Eine weitere Entlastung, die alle Steuerpflichtigen entlastet, ist die Anhebung des Grundfreibetrages von 9.984 € auf 10.347 €. Der Grundfreibetrag ist der Betrag, ab dem Steuern berechnet werden. Sollten Sie also unterhalb von 10.347 € im Jahr 2022 verdient haben, müssen Sie keine Steuern zahlen. Über die Steuererklärung werden in diesen Fällen alle bereits abgeführten Steuern zurückgezahlt. Dies ist häufig bei Soldaten der Fall, die Ende 2022 mit dem Dienst begonnen haben und vorher keine Einnahmen hatten.
Aber auch alle Soldaten, die oberhalb des Grundfreibetrages verdienen, müssen durch die Erhöhung weniger Steuern zahlen, da sich hierdurch die Berechnungsgrundlagen ändern.
Es bleibt abzuwarten, ob die Bundeswehr die Löhne im Steuerjahr korrigiert oder ob die Korrektur erst über die Steuererklärung wirksam wird.
Aufgrund der gestiegenen Energie- und Heizkosten hat die Bundesregierung eine einmalige Energiepauschale in Höhe von 300 € vorgestellt. Diese Energiekostenpauschale muss mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden, ist aber frei von Sozialabgaben. Für einen verheirateten Arbeitnehmer mit 45.000 € Jahresgehalt und einem Kind bleiben von den 300 € EPP nach Steuerabzug noch ca. 216 € übrig. Je höher das Gehalt, umso geringer der Vorteil durch die Energiekostenpauschale.
Für Angestellte ist die Auszahlung der EPP für den Monat September geplant. Sie müssen also nichts beantragen bzw. sich um nichts kümmern. Die Auszahlung erfolgt mit Ihrer regulären Lohnauszahlung.
© 2016 Ludwig Krüger