Sie haben eine Frage?
Wir suchen derzeit dringend neue Mitarbeiter. Sofern Sie selbst Interesse haben oder jemanden mit steuerlichen Kenntnissen im Großraum Hamburg kennen, sind wir für jede Empfehlung sehr dankbar. Weitere Informationen finden Sie >>HIER<<
Sollten Sie als Soldat Ihrer Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung nicht nachkommen, wird Sie das Finanzamt zur Abgabe der Steuererklärung auffordern. Falls Sie darauf nicht reagieren, wird das Finanzamt die Steuerschuld gemäß §162 AO schätzen. Diese Schätzung ist meist zu Ihren Ungunsten. Wir erklären Ihnen, wie es zur Schätzung kommt und was Sie dagegen machen können.
Es gibt einige Gründe, warum Sie zur Abgabe verpflichtet sein können - z.B. Steuerklassenkombination 3/5, Vorliegen weiterer Einkünfte etc.. Bei Soldaten ist der Hauptgrund jedoch ein anderer. Aufgrund eines Steuervorteils in der Lohnberechnung, durch die freie Heilfürsorge, sind die Mehrzahl der Soldaten zur Abgabe verpflichtet.
Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserem Blogartikel.
Wenn Sie eine derartige Aufforderung vom Finanzamt erhalten, sollten Sie sich mit der Erstellung der Steuererklärung beeilen. Nach der Frist kann es ziemlich schnell geschätzte Bescheide geben. Sollten es Ihnen aufgrund eines Einsatzes oder ähnlichen Grundes, nicht möglich sein die Steuererklärung fristgerecht abzugeben, könnten Sie telefonisch noch einmal um Aufschub bitten. In vielen Fällen können Sie die Abgabefrist so um einen Monat verlängern.
Sofern Sie der Aufforderung vom Finanzamt nicht nachgekommen sind, schätzt das Finanzamt nach Ablauf der Frist die Steuerschuld. Hierbei wird auf Basis der von der Bundeswehr übermittelten Lohnwerte geschätzt und dazu Sicherheitszuschläge hinzugerechnet, um sicherzugehen, dass nicht zu wenig Steuern erhoben werden. Aufgrund der Zuschläge und Nichtberücksichtigung Ihrer steuerlich abziehbaren Kosten, wird das Ergebnis meist sehr negativ und es entsteht eine Nachzahlung. Dazu kommen häufig auch noch Verspätungszuschläge.
Sollte der Bescheid, wie hier im roten Kasten sichtbar, „unter dem Vorbehalt der Nachprüfung“ erlassen worden sein, kann der Steuerbescheid jederzeit geändert werden. Erst wenn der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wird, erlangt der Steuerbescheid seine abschließende Gültigkeit.
Sollte der Bescheid direkt abschließend und ohne Vorbehalt der Nachprüfung erlassen worden sein, haben Sie nur einen Monat Zeit, um Einspruch einzulegen. Hier sollten Sie sich beeilen, denn nach der Einspruchsfrist ist keine Änderung des Bescheides mehr möglich.
Damit Sie den geschätzten Bescheid nun schnell korrigieren können empfehlen wir nachfolgendes Vorgehen:
Gerne unterstützen wir Sie als Steuerberatungsgesellschaft bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung, sowie dem Einspruchsverfahren inklusive der Kommunikation gegenüber dem Finanzamt. Sollten Sie geschätzte Bescheide erhalten haben, empfehlen wir Ihnen, direkt Kontakt mit uns aufzunehmen, damit wir innerhalb der Fristen reagieren können.
Auch nach der Schätzung durch das Finanzamt und Ihrer Zahlung, bleibt die Steuererklärungspflicht bestehen. Das heißt, Sie sind weiterhin dazu verpflichtet die Steuererklärung zur erstellen und beim Finanzamt einzureichen. So wird sichergestellt, dass potenziell zu gering geschätzte Steuereinnahmen weiterhin dem Staat zufließen. (§149 Abs. 1 Nr. 4 AO)
© 2016 Ludwig Krüger