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Letzte Änderung -

December 2, 2021

Steuerbefreiung für Einkünfte aus kleinen Photovoltaik-Anlagen (<10 kWh)

Viele Photovoltaikanlagen müssen zukünftig nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden. Unser Steuerberater erklärt das Vorgehen.

Steuerberater Ludwig Krüger - Spezialist für Soldaten
Ludwig Krüger

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Eine Photovoltaikanlage hat aus steuerlicher Sicht in der Vergangenheit einige bürokratische Hürden mit sich gebracht. Besitzer wollten eigentlich nur umweltfreundlichen Strom, mussten sich aber wegen weniger hundert Euro Gewinn durch Stromverkäufe (Einspeisen in das Stromnetz) mit dem Finanzamt beschäftigen. Einkommenssteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer wurden fällig, da man als Photovoltaikanlagen-Besitzer aus steuerrechtlicher Sicht als Unternehmer eingestuft wurde. Die obersten Finanzbehörden haben dies nun mit dem Schreiben vom 02.06.2021 geändert. Eine Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlage ist nun möglich.

Voraussetzungen für die Steuerbefreiung Ihrer Photovoltaikanlage:

  • Installierte Leistung kleiner als 10 kWh
  • Photovoltaikanlage auf Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z. B. Garagen, Gartenhaus, etc.)
  • Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage nach dem 01.01.2004
  • Keine Vermietungseinnahmen über 520€ im Jahr (Vgl. R 21.2 Absatz 1 Satz 2 EStR)

Antrag zur Steuerbefreiung Ihrer Photovoltaikanlage

Sofern Ihre Photovoltaikanlage diese Voraussetzungen erfüllt, können Sie diese von der Einkommenssteuer und Gewerbesteuer befreien lassen. Mit einem Schreiben an das Finanzamt, indem Sie begründen, dass es sich bei Ihrer Photovoltaikanlage grundsätzlich um eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei handelt, kann die Befreiung beantragt werden. Der Antrag wirkt auch für die Folgejahre.

Weiterbestehen der Umsatzsteuerpflicht

Leider wirkt sich die steuerliche Befreiung Ihrer Photovoltaikanlage nicht auf die Umsatzsteuer aus. Sofern Sie beim Bau der Anlage vom Vorsteuerabzug profitiert haben und fortan Umsatzsteuer auf die Stromeinnahmen abgeführt haben, müssen Sie diese Anmeldung auch nach der steuerlichen Befreiung für die Einkommenssteuer und Gewerbesteuer durchführen.

Sollten Sie andererseits von der Kleinunternehmer-Regelung Gebrauch gemacht haben, spielte das Thema Umsatzsteuer bisher keine große Rolle für Sie. Rein formell muss jährlich auch weiterhin eine Umsatzsteuererklärung mit der Null-Meldung abgegeben werden.

Steuererklärungspflicht bei Änderung der Voraussetzungen

Sollten Sie im Laufe des Jahres gegen einer der Voraussetzungen verstoßen, weil Sie zum Beispiel die Photovoltaikanlage vergrößern oder einen Teil Ihres Hauses für mehr als 520€ im Jahr vermieten, erlischt die Befreiung automatisch und Sie sind wieder zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet. Sie müssen dann wieder eine Steuererklärung für die Photovoltaikanlage abgeben. Hierauf sollten Sie unbedingt achten, um etwaigen Strafen seitens des Finanzamtes aus dem Weg zu gehen.

Sollten Sie Hilfe bei der Befreiung Ihrer Photovoltaikanlage benötigen, schreiben Sie uns gerne eine E-Mail an info@steuer-soldaten.de – wir unterstützen Sie gerne bei der Antragsstellung.

Steuerberater Ludwig Krüger - Spezialist für Soldaten

Ludwig Krüger

Steuerberater

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