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Der steuerliche Abzug der Spenden wird im §10b EStG – Steuerbegünstigte Zwecke geregelt. Allgemein ist zu sagen, dass Spenden freiwillige Zuwendungen sind, die ohne Gegenleistung für beispielsweise gemeinnützige, religiöse oder politische Zwecke bestimmt sind. Da es hier einiges zu beachten gibt, wollen wir das Thema für Sie verständlich erklären.
Sie können Spenden nicht unbegrenzt von der Steuer abziehen. Das Einkommensteuergesetz sieht einen Abzug nur in einer Höhe von 20 Prozent Ihres gesamten Einkommens vor. Sollten Sie diese Grenze übersteigen, besteht die Möglichkeit die überschüssigen Spenden im Folgejahr steuermindernd abzusetzen.
Beispiel: Soldat Meyer hat ein Bruttolohn von 31.871,00€ und neben seinen Werbungskosten von 1.000€ im Steuerjahr Spenden in Höhe von 7.000,00€ geleistet.
Einkommen = Bruttolohn – Werbungskosten
30.871,00€ = 31.871,00€– 1.000,00€
Abziehbare Spenden (20% des Einkommens) = 6.175,00€ (20% von 30.871,00€)
Geleistete Spenden: 7.000,00€
Vortragsfähig auf Folgejahr: 825,00€
Von seinen 7.000,00€ Spenden kann er im Steuerjahr nur 6.175,00€ steuerlich anziehen. Den überschüssigen Betrag in Höhe von 825,00€ kann er in das folgende Jahr vortragen und dann absetzen.
Generell gilt für Spenden eine Nachweispflicht. Die Finanzämter fordern eine Spendenbescheinigung (§50 EStDV - Zuwendungsbestätigung), auf welcher die Summe, der Spendenzweck und der Empfänger bestätigt werden. Diese bekommen Sie in der Regel automatisch von der Spendenorganisation zugestellt. Laut Einkommensteuerdurchführungsverordnung sind diese Belege im Original beim Finanzamt vorzulegen. Da diese Vorschrift sehr bürokratisch ist und Steuerzahlern sowie Finanzämtern viel Aufwand macht, gibt es hierbei 2 Vereinfachungen.
Zum einen hat das BMF mit dem Schreiben vom 06. Februar 2017 angekündigt auch digitale Spendenbescheinigungen anzuerkennen. Zum anderen gibt es für Spenden unter 200,00€ und Zuwendungen für Katastrophenfälle vereinfachte Nachweispflichten. In diesen Fällen genügt ein Bareinzahlungsbeleg, die Buchungsbestätigung Ihrer Bank oder Ihres Paypal Kontos.
Das Finanzamt kann Kleinspenden bis zu einem Wert von 100,00€ aufgrund einer Nichtbeanstandungsgrenze auch ohne Belege anerkennen. Kleinspenden können beispielsweise die Kollekte in der Kirche oder die Spende an einen Bedürftigen auf der Straße sein, für die es keine Belege gibt. Ein Rechtsanspruch auf Anerkennung besteht hierbei nicht.
Eine besondere Steuerersparnis bekommen Sie bei Spenden an politische Parteien. Ihre Spenden und Mitgliedsbeiträge können bis zur Grenze von 1.650,00€ zur Hälfte (825,00€) direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Der übersteigende Betrag mindert wiederum als Sonderausgaben Ihr Einkommen bis zu einem Maximalbetrag in Höhe von 1.650,00€.
Beispiel: Soldat Wegner hat im Steuerjahr 4.000,00€ Spenden an politische Parteien geleistet. Diese sind wie folgt abzugsfähig:
50% von 1.650,00€ sind direkt abziehbar: 825,00€ - Diese bekommt er direkt als Steuererstattung zurück.
Von den restlichen 2.350,00€ kann er weitere 1.650,00€ als Sonderausgaben steuermindernd absetzen. Die restlichen 700,00€ sind nicht mehr abziehbar.
© 2016 Ludwig Krüger