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In der Zentralen Dienstvorschrift „ZDv A-2630/1 – Das äußere Erscheinungsbild der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr“ wird geregelt, wie Sie als Soldat Ihre Haare zu tragen haben. Diese Vorschrift verpflichtet Sie, Ihre Haar- und Barttracht sauber und gepflegt zu halten. Gleichzeitig ist definiert, welche Haarlänge erlaubt ist. Diese berufsspezifische Besonderheit lässt bei vielen Soldaten die Frage aufkommen: Sind angefallene Friseurkosten als Werbungskosten absetzbar?
Eine abschließende Beantwortung dieser Frage können wir Ihnen leider nicht geben, da dieser Fall im Steuerrecht nicht eindeutig geregelt ist. Die Mehrzahl der Finanzämter lehnt Friseurkosten als Werbungskosten ab. Die Begründung hierfür liegt im Aufteilungsverbot von Aufwendungen, die Sie sowohl dienstlich als auch privat nutzen. (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG) Da Sie Ihre Frisur privat und dienstlich tragen, verstoßen die Kosten gegen das Aufteilungsverbot.
Die Entscheidung über die Abzugsfähigkeit ist aber eine Einzelfallentscheidung Ihres zuständigen Finanzamtes. Erfahrungsgemäß akzeptieren einige Finanzämter den anteiligen Abzug von Friseurkosten. Hierfür ist aber eine ausreichende Begründung notwendig, in der Sie glaubhaft machen, dass Ihnen durch die Dienstvorschrift tatsächliche Mehrkosten gegenüber zivilen Angestellten entstanden sind.
Unser Tipp: Probieren Sie aus, ob Ihr zuständiges Finanzamt Friseurkosten als Werbungskosten anerkennt. Begründen Sie den Abzug der Kosten mit der ZDv A-2630/1. Nutzen Sie hierfür unser Musteranschreiben. >>Download<<
Beispiel: Oberfähnrich Klug geht aufgrund der ZDv A-2630/1 einmal im Monat zum Friseur, um seine Haare standesgemäß zu tragen. Zivile Bürger gehen im Durchschnitt jedoch nur alle 7 Wochen zum Friseur. Klug kann durch Rechnungen Belegen 12 x 10,50€ = 126,00€ an Friseurkosten geleistet zu haben. Der Mehraufwand gegenüber zivilen Bürgern lässt sich somit auf 2,77/7 und damit auf 49,86€ beziffern.
© 2016 Ludwig Krüger