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Viele Soldaten scheuen sich davor, sich am Dienstort im Einwohnermeldeamt zu melden. Neben den bürokratischen Hürden werden steuerliche Nachteile bei den Fahrtkosten befürchtet. Da einige unserer Mandanten diese Bedenken geäußert haben, wollen wir einmal erklären, welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.
Aus steuerlicher Sicht hat das Anmelden des Wohnsitzes keine Relevanz. Entscheidend für die Ermittlung der Fahrtkosten zum Heimatort ist der sogenannte Lebensmittelpunkt. Dieser ist dort, wo sich Lebenspartner, Familie und die Mehrheit der sozialen Kontakte befindet und zu dem Sie regelmäßig (durchschnittlich zwei Mal im Monat) fahren. Es ist dabei egal, ob Sie dort gemeldet sind (Haupt- oder Nebenwohnsitz) oder nicht. Dies ist häufig bei Studenten der Fall, die regelmäßig in Ihr Elternhaus zurückkehren. Die Anmeldung ist für die jeweiligen Gemeinden von Bedeutung, da unter anderem Steuern und andere kommunale Einnahmen nach der Anzahl der gemeldeten Personen an die Gemeinde verteilt werden. Wir beziehen uns in diesem Artikel lediglich auf die steuerlichen Aspekte.
Gemäß §9 Abs. 1 BGB haben Soldaten Ihren Wohnsitz grundsätzlich immer an Ihrem Standort. Dementsprechend müssen Sie sich in der Gemeinde des Standortes anmelden. Ausgenommen sind nach §27 Abs. 2 BMG Aufenthalte, die für unter 6 Monate angelegt sind.
Eine Sonderregelung gibt es für Soldaten, die in Gemeinschaftsunterkünften oder dienstlich bereitgestellten Unterkünften untergebracht sind. Nach §27 Abs. 1 Nr. 5 BMG müssen Sie sich erst in der örtlichen Gemeinde anmelden, wenn Sie für länger als 12 Monate an diesem Dienstort untergebracht sind.
Beispiel: Offiziersanwärter Meyer ist in Oldenburg gemeldet und lebt dort im Haus seiner Eltern. Die Bundeswehr versetzt ihn in 2018 für vorerst 36 Monate an die Bundeswehruniversität nach München. Da er dort nun länger als 12 Monate das Wohnheim der Uni bezieht, ist er folglich verpflichtet, seinen neuen Hauptwohnsitz bei der Gemeinde Neubiberg anzumelden.
Die Ummeldung hat steuerlich jedoch nur indiziellen Charakter. Da sich in Oldenburg weiterhin seine Freundin, Familie und die Mehrheit seiner sozialen Kontakte befinden und er regelmäßig in die Heimat fährt, verbleibt dort sein Lebensmittelpunkt. Somit kann er steuerlich weiterhin wöchentlich 1 Familienheimfahrt nach Oldenburg absetzen.
Die Anmeldung eines Nebenwohnsitzes kommt aufgrund des §9 Abs. 1 BGB für ledige Soldaten nicht infrage. Für Soldaten, die verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft führen, besteht die Möglichkeit neben der Hauptwohnung die zweite Wohnung am Dienstort als Nebenwohnsitz anzumelden. Das kann besonders im Falle des doppelten Haushalts von Bedeutung sein. Weitere Informationen zum doppelten Haushalt finden Sie in unserem Blogartikel.
Sobald Sie zwei Wohnsitze in Deutschland haben, kann es sein, dass Sie am Nebenwohnsitz Zweitwohnsitzsteuer bezahlen müssen. Diese kommunale Steuer ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. Berechnungsgrundlage für die Steuer ist ein Prozentsatz der Jahresnettokaltmiete. Der Prozentsatz variiert in Deutschland zwischen 5% und 23% und liegt im Durchschnitt bei ca. 10%. Im Rahmen des doppelten Haushalts können diese gezahlten Steuern aber als Werbungskosten abgezogen werden. Die rein dienstlich genutzte Zweitwohnung eines verheirateten Soldaten ist nach Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2005 von der Zweitwohnsitzsteuer befreit.
Für nähere Informationen zur Zweitwohnsitzsteuer und der Wahl zwischen Haupt und Nebenwohnsitz empfehlen wir Ihnen, rechtzeitig Kontakt zu dem jeweiligen Meldeamt aufzunehmen. Dort erhalten Sie eine Auskunft. Sollten Sie einen doppelten Haushalt planen, melden Sie sich unbedingt im Voraus bei uns, damit Sie kein Geld verschenken.
© 2016 Ludwig Krüger