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Letzte Änderung -

September 13, 2021

Die Photovoltaikanlage als Soldat korrekt in der Steuererklärung angeben.

Eine Photovoltaikanlage auf dem Dach macht Sie in vielen Fällen zum Unternehmer. Wir zeigen auf, welche Folgen das steuerlich für Sie als Soldat hat.

Steuerberater Ludwig Krüger - Spezialist für Soldaten
Ludwig Krüger

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Die Stromerzeugung durch Photovoltaikanlagen hat in den letzten 7 Jahren stark zugenommen. Durch Förderungen und preiswertere Anlagen haben sich viele Hausbesitzer entschieden, Ihre Dachfläche zur sauberen Energiegewinnung zu nutzen. Durch den Verkauf des Stromes an den Energieanbieter werden Sie jedoch zum Unternehmer. Wir wollen Ihnen in diesem Artikel einen Überblick über die steuerlichen Auswirkungen geben.

Wann sind Sie kein Unternehmer?

Sollten Sie eine kleine Photovoltaikanlage installiert haben, die ausschließlich für den Eigenverbrauch konzipiert ist, ist keine unternehmerische Gewinnerzielungsabsicht / Einnahmeerzielungsabsicht vorhanden. Da Sie keinen Strom verkaufen, sondern diesen nur selbst verbrauchen, müssen Sie auch keine Umsatzsteuer oder Gewerbesteuer zahlen.

Gewerblicher Betrieb der Photovoltaikanlage

Der Großteil der Photovoltaikanlagen wurde unter der Prämisse gebaut, dass Überschüsse erzeugt werden, die an den Energieanbieter verkauft werden. Diese Gewinnerzielungsabsicht / Einnahmeerzielungsabsicht macht Sie aus steuerlicher Sicht zum Unternehmer. Das hat Auswirkungen auf die Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Ihre Einkommensteuererklärung, die wir nachfolgend einmal beleuchten wollen.

Umsatzsteuer

Soweit Sie den Strom nicht ausschließlich selbst verbrauchen und somit als umsatzsteuerlicher Unternehmer gelten, steht es Ihnen innerhalb gewisser Grenzen frei, ob Sie sich als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer von der von der Umsatzsteuer befreien lassen oder umsatzsteuerpflichtig agieren. Diese Entscheidung können Sie dem Finanzamt erstmals mit dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung mitteilen.

Bedingung für die Kleinunternehmerregelung gemäß §19 UStG ist, dass Sie im vorangegangenen (ersten) Geschäftsjahr einen Umsatz von weniger als 17.500€ und im laufenden Geschäftsjahr einen Umsatz von voraussichtlich nicht mehr als 50.000€ erzielen. Sollten Sie von dieser Regelung Gebrauch machen, können Sie sich keine Vorsteuer aus dem Kauf der Anlage vom Finanzamt zurückholen, müssen aber im Gegenzug auch keine Umsatzsteuer für die monatlichen Einnahmen abführen.

Wenn Sie Ihre Photovoltaikanlage umsatzsteuerpflichtig anmelden, können Sie sich die ausgewiesene Mehrwertsteuer von den Anschaffungskosten vom Finanzamt erstatten lassen, müssen aber Umsatzsteuer Ihrer Einnahmen beim Finanzamt anmelden und abführen. Zusätzlich muss am Jahresende eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgegeben werden.

Gewerbesteuer

Neben der Umsatzsteuer fällt für Ihre Unternehmung Photovoltaikanlage unter Umständen auch Gewerbesteuer an. Die Gewerbesteuer fällt je nach Kommune unterschiedlich hoch aus. Viele Photovoltaikanlagen fallen jedoch unter den Freibetrag von 24.500 € Gewinn. Über die Gewerbesteuererklärung wird der Freibetrag von Ihrem Gewinn abgezogen, und sofern dieser übersteigend ist, an die gewerbesteuererhebende Gemeinde gemeldet.

Einkommensteuer

Die zusätzlichen Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb Ihrer Photovoltaikanlage werden in Ihrer Einkommenssteuererklärung über die Anlage G an das Finanzamt übertragen. Hierbei werden die entstandenen Kosten für den Gewerbebetrieb Photovoltaikanlage von den Einnahmen abgezogen. Das Ergebnis hieraus wirkt sich dann auf Ihr zu versteuerndes Einkommen aus.

Sollten Sie weitere Fragen zum Thema Photovoltaikanlage haben, können Sie uns gerne telefonisch kontaktieren oder uns eine E-Mail an info@steuer-soldaten.de schreiben.

Steuerberater Ludwig Krüger - Spezialist für Soldaten

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