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Aufgrund der derzeitigen Probleme in der Energieversorgung hat die Bundesregierung weitreichende Entlastungen für Photovoltaik-Anlagen beschlossen. Weniger Bürokratie, steuerliche Pflichten und geringere Preise sollen den Anreiz zur Errichtung von PV-Anlagen erhöhen. Dies betrifft nicht nur die Steuererklärung 2023, sondern auch rückwirkend die Steuererklärung 2022. Wir erklären in diesem Artikel, welche Änderungen auf Sie zukommen.
Die im Jahr 2021 eingeführte Steuerbefreiung auf Antrag (siehe unser letzter Artikel) wurde noch mal erweitert und unbürokratischer gestaltet.
Photovoltaikanlagen, die auf oder an einem Einfamilienhaus (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderweitiger Nebengebäude) oder einem nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäude (z. B. Gewerbeimmobilie, Garagen) errichtet sind und unterhalb von 30 kW (peak) Bruttoleistung liegen, werden komplett von der Einkommenssteuer befreit. Anders als 2021 beschlossen gilt diese Befreiung automatisch, unabhängig davon, ob ein Antrag gestellt wurde oder nicht. Fortan müssen PV-Anlagen also nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Dies hat aber auch zur Folge, dass keine Kosten mehr für die PV-Anlage steuerlich berücksichtigt werden können.
Darüber hinaus gilt die Steuerbefreiung auch für sonstige Gebäude, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden (z.B. Mehrfamilienhaus mit Ladengeschäft im Erdgeschoss), sofern die Grenze von 15 kW je Wohn- oder Gewerbeeinheit nicht überschritten wird und die Gesamtleistung aller Anlagen des Steuerpflichtigen 100 kW nicht übersteigt. Bislang war die „Steuerbefreiung auf Antrag“ auf reine Eigenheime (ohne Vermietung) begrenzt. Hiervon profitieren neben Privateigentümern nun auch Wohnungseigentümergemeinschaften, Vermietungsunternehmen und Genossenschaften.
Bitte beachten Sie, dass sich diese steuerliche Änderung nur rückwirkend auf das Steuerjahr 2022 und dann alle nachfolgenden Steuerjahre auswirkt. Sofern Sie 2021 oder vorige Steuerjahre noch nicht beim Finanzamt eingereicht haben, müssen Sie hierfür noch wie gewohnt die PV-Anlage angeben.
Das Thema Umsatzsteuer hat in der Vergangenheit immer wieder Fragen bei der Anschaffung von PV-Anlagen aufgeworfen.
Ab 2023 ist diese Überlegung komplett irrelevant. Die Bundesregierung hat alle Komponenten von PV-Anlagen wie z. B. Photovoltaikmodule, Wechselrichter, Batteriespeicher inklusive deren Installation von der Umsatzsteuer befreit. Sofern Sie also im Jahr 2023 eine PV-Anlage kaufen, wird der Verkäufer keine Umsatzsteuer mehr an das Finanzamt abführen müssen. Die Hoffnung der Bundesregierung ist, dass die Händler diese 19 % Erleichterung an die Kunden weitergeben.
Für PV-Anlagen Betreiber gibt es also fortan keinen Vorteil mehr, von der Kleinunternehmerregelung und den hierdurch entstehenden bürokratischen Erleichterungen keinen Gebrauch zu machen.
Sofern Sie innerhalb der letzten 4 Jahren eine PV-Anlage in Betrieb genommen und sich gegen die Kleinunternehmer-Regel entschieden haben, kommen Sie noch nicht in den Genuss dieser Umsatzsteuerbefreiung. Der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung bindet Sie für mindestens 5 Jahre an die Umsatzsteuer §19 Absatz 2 UStG.
© 2016 Ludwig Krüger