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Der Nebenjob am Wochenende oder das kleine Online-Business nebenbei bringen steuerlich gesehen natürlich einige Besonderheiten mit sich. Wir wollen Ihnen im nachfolgenden Artikel einen Überblick geben und einige Fragen beantworten.
Sobald Sie neben der Bundeswehr eine Nebentätigkeit anstreben, müssen Sie das von Ihrem Disziplinarvorgesetzten genehmigen lassen. Die Vorschriften zur Nebentätigkeit sind im Artikel §20 des Soldatengesetzes (Stand 2018) geregelt. Besonders wichtig ist es hierbei, dass die Erfüllung Ihrer dienstlichen Pflichten nicht behindert werden. Daraus resultierend leitet das Gesetz folgende 2 Richtlinien ab:
Ausnahmen sind hier im Einzelfall möglich, müssen aber immer von Ihrem Vorgesetzten bewilligt werden. Sofern Sie eine Nebentätigkeit planen, sollten Sie sich den §20 des Soldatengesetzes genau anschauen, da es einige Sonderfälle gibt, auf die wir hier nicht genauer eingehen.
Die geringfügige Beschäftigung wird oft auch als 538-Euro-Job (vormals 450-Euro-Job) bezeichnet. Dieser Sonderfall wurde geschaffen, um unbürokratisch Schwarzarbeit zu verhindern. Mit der geringfügigen Beschäftigung hat jeder die Möglichkeit, bis zu 538€ im Monat (6456€ im Jahr) steuerfrei dazuzuverdienen. Hierbei beziehen wir uns auf den am Häufigsten auftretenden Fall, bei dem der Arbeitgeber den Minijob pauschal versteuert. Diese Form der geringfügigen Beschäftigung müssen Sie nicht in Ihrer Steuererklärung berücksichtigen.
Sobald Sie als Soldat in Ihrer Nebentätigkeit Einkünfte oberhalb des 538€-Jobs oder im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung beziehen, müssen Sie auf die Nebeneinkünfte auch Lohnsteuer und Sozialversicherung zahlen. Diese Einnahmen werden mit der Steuerklasse 6 abgerechnet. Mit dieser Steuerklasse hat man einen sehr hohen Lohnsteuerabzug. Die steuerlichen Auswirkungen des Lohnsteuerabzuges sind einzelfallabhängig. Vereinfachend kann man sich merken, dass bei vergleichsweise niedrigen Bundeswehreinkünften und hohen Nebeneinkünften mit Steuerklasse 6 eher Steuererstattungen generiert werden, wohingegen bei höheren Bundeswehreinkünften und mit geringeren Nebeneinkünften eher Steuernachzahlungen anfallen können.
Mit einer selbstständigen Tätigkeit gibt es weitreichende steuerliche Aufgabenstellungen. Diese sind natürlich von Art und Umfang Ihrer Tätigkeit abhängig. Die eindeutige Erklärung der steuerlichen Sachverhalte würde hier etwas zu weit gehen. Generell kann man sagen, desto mehr Gewinne Sie erzielen, desto mehr Steuern müssen Sie auch zahlen. Wenn Sie neben Ihrer Soldatentätigkeit selbstständig tätig sind, können Sie sich gerne bei uns melden. Dann besprechen wir Ihre Fragen individuell und zeigen Ihnen was Sie zusätzlich an Belegen aufbewahren müssen Stichwort.
Die steuerlichen Folgen Ihrer Nebentätigkeit können wir natürlich erst nach einem Gespräch oder Sichtung Ihrer Unterlagen genau einschätzen. Generell lässt sich sagen, dass es natürlich auch für die Nebentätigkeit wichtig ist, Fahrten zu dokumentieren und die Belege für die anfallenden Werbungskosten / Betriebsausgaben zu sammeln. Wichtig für die Beratung durch steuer-soldaten.de ist aber, dass Sie den Steuerberater über die Nebentätigkeit informieren. Durch die Beantwortung der Frage im Fragebogen bekommen wir automatisch eine Meldung und nehmen dann Kontakt zu Ihnen auf.
© 2016 Ludwig Krüger