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Wir suchen derzeit dringend neue Mitarbeiter. Sofern Sie selbst Interesse haben oder jemanden mit steuerlichen Kenntnissen im Großraum Hamburg kennen, sind wir für jede Empfehlung sehr dankbar. Weitere Informationen finden Sie >>HIER<<
Bis auf wenige Ausnahmen sind alle Soldaten zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Soldaten erhalten im Rahmen Ihrer Soldabrechnungen monatlich einen steuermindernden Pauschbetrag in Höhe von 158,33 Euro, welcher Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigen soll. Da Sie als Soldat durch die truppenärztliche Versorgung diese Beiträge nicht leisten müssen, erhalten Sie unbewusst einen unrechtmäßigen Steuervorteil. (Nachzulesen im Einkommensteuergesetz §46 Abs.2 Nr.3)
Infolge dessen wird monatlich zu wenig Lohnsteuer von Ihrem Sold einbehalten, soweit Ihre im Jahr privat gezahlten steuerlich abzugsfähigen Versicherungsbeiträge 1.900,00 Euro nicht übersteigen.
Kurz und knapp auf den Punkt gebracht bedeutet das für Sie entweder:
Auch wenn das Finanzamt Sie nicht zur Abgabe der Steuererklärung auffordert, empfehlen wir unbedingt eine Steuererklärung zumindest provisorisch zu erstellen, um prüfen zu können, ob Sie durch den unrechtmäßigen Steuervorteil eine Nachzahlung leisten müssten.
Sollten Sie keine steuermindernden Kosten nachweisen können und geben keine Steuererklärung ab, da Sie mit einer Nachzahlung rechnen, kann Ihnen das Finanzamt eine leichtfertige Steuerverkürzung vorwerfen und ein empfindliches Bußgeld gegen Sie festsetzen. (Weitere Informationen hierzu finden Sie in der Abgabenordnung §378 Leichtfertige Steuerverkürzung Abs.1&2)
Als Soldat bekommen Sie ein Gehalt, das steuerlich als Einkunft aus nichtselbstständiger Arbeit angesehen wird. Davon wird ein Teil in Form der Lohnsteuer einbehalten. Zur Abgabe der Einkommensteuererklärung sind Sie verpflichtet, wenn Sie eine Aufforderung des Finanzamtes bekommen (§149 Abs.1 AO) oder Sie unter die Vorschrift des Einkommensteuergesetzes (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 und Absatz 4 EStG) fallen.
Diese besagt, dass alle Soldaten eine Steuererklärung machen müssen, wenn:
Wie Sie gesehen haben sind Soldaten, bis auf wenige Ausnahmen zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet. Die Abgabenordnung gibt im §149 Abs.2 EStG die Frist von 5 Monaten nach Ablauf des Steuerjahres, für die Abgabe der Steuererklärung.
Abgabe der Steuererklärung 2017 muss also spätestens am 31.05.2018 erfolgt sein.
Sollten Sie die Fristen nicht einhalten, müssen Sie unter Umständen Verspätungszuschläge zahlen. Zusätzlich kommt im Falle einer Nachzahlung ab dem 15. Monat eine Verzinsung von 0,5% pro Monat hinzu.
Durch die Erstellung der Steuererklärung durch einen Steuerberater kann die Abgabefrist bis zum Jahresende verlängert werden. Das gilt natürlich auch, wenn Sie Ihre Steuererklärung mit steuer-soldaten.de machen. Sollte das Finanzamt Sie jedoch auffordern, Ihre Steuererklärung früher abzugeben, gilt die festgesetzte Frist des Finanzamtes.
Prüfen Sie jetzt, ob Sie als Soldat aufgrund der Mindestvorsorgepauschale zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind. Anhand weniger Daten können wir Ihnen darüber Auskunft geben. Klicken Sie Hier, um zum Abgabepflicht-Rechner zu gelangen.
© 2016 Ludwig Krüger