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Letzte Änderung -

January 17, 2022

Lohnt sich eine Steuererklärung für freiwillig Wehrdienstleistende?

Wir werden häufig von FWDL’ern gefragt, ob es sich lohnt eine Steuererklärung zu machen. In diesem Blogartikel bekommen Sie die Antwort.

Steuerberater Ludwig Krüger - Spezialist für Soldaten
Ludwig Krüger

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Als Wehrdienstleistender bei der Bundeswehr bekommen Sie monatlich Ihren Sold und häufig auch zusätzliche Zahlungen wie Dienstgeld oder Entlassungsgeld. Nun stellen sich viele freiwillig Wehrdienstleistende die Frage: Muss ich eine Steuererklärung abgeben? Die steuerliche Situation von Wehrdienstleistenden hat sich zum 01.01.2014 geändert. Im nachfolgenden Artikel beziehen wir uns nur noch auf die aktuelle Rechtsprechung.

Steuerliche Grundlage

Für die Einschätzung, ob es sich lohnt eine Steuererklärung abzugeben, sollten Sie als Erstes die gezahlten Steuern prüfen. Gemäß § 2 Abs. 1 Wehrsoldgesetz ist Ihr Wehrsold steuerfrei. Sach- und Geldbezüge, die Sie darüber hinaus bekommen, sind nach dem § 4 Wehrpflichtgesetz ebenfalls steuerfrei zu behandeln. Als steuerpflichtige Einnahmen während des Wehrdienstes kommen also nur der Wehrdienstzuschlag, unentgeltliche Verpflegung und Gemeinschaftsunterkunft oder besondere Zuwendungen wie z. B. Entlassungsgeld oder Weihnachtsgeld infrage.

Durch die Anhebung der Bezüge für freiwillig Wehrdienstleistende in den letzten Jahren, lohnt sich die Steuererklärung nun wieder viel häufer. Wie die Bezügebeispiele der Bundeswehr-Karriereseite zeigen, werden monatlich über 100€ Lohnsteuer gezahlt.

So prüfen Sie, ob sich die Steuererklärung lohnt

Zur Prüfung, ob es sich lohnt eine Steuererklärung abzugeben, benötigen Sie die unten abgebildete Lohnsteuerbescheinigung. Diese bekommen Sie grundsätzlich nur, wenn Sie auch steuerpflichtigen Sold erhalten haben. Sofern das der Fall ist, wird die Lohnsteuerbescheinigung durch die Bundeswehr immer im Februar für das vorangegangene Jahr ausgehändigt. Hierauf können Sie nun ablesen, wie viel Steuern Sie gezahlt haben. Sie können maximal die gezahlte Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer als Steuererstattung durch die Steuererklärung zurückerhalten.

Lohnsteuerbescheinigung eines freiwillig Wehrdienstleistenden

In unserem Beispiel hat der Wehrdienstleistende nur 45 € Lohnsteuer gezahlt, wie in den Zeilen 4-6 der Lohnsteuerbescheinigung zu sehen ist. Somit kann unser FWDL’er im Beispiel nur maximal 45 € über die Steuererklärung zurückerstattet bekommen. Für dieses Beispiel würden wir von der Erstellung der Steuererklärung über steuer-soldaten.de abraten, da unser Honorar die gezahlte Steuer übersteigt.

Steuerberater Ludwig Krüger - Spezialist für Soldaten

Ludwig Krüger

Steuerberater

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