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Sofern Ihnen im Steuerjahr Kosten für eine Kur entstanden sind, die von der Bundeswehr nicht erstattet wurden, sind diese Kosten in der Steuererklärung abziehbar. Hier muss zuerst unterschieden werden, ob die Kosten für die Kur als Krankheitskosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen einzustufen sind oder aufgrund einer diagnostizierten beruflichen Veranlassung zu den Werbungskosten gehören.
Kosten für eine Kur werden häufig bei den Krankheitskosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt. Wie wir bereits in einem weiteren Blogartikel zu den Krankheitskosten erklärt haben, wirken sich diese Kosten erst ab einer zumutbaren Eigenbelastung aus. Dies führt häufig dazu, dass die Kosten Ihrer Kur im Steuerergebnis keinen steuermindernden Effekt haben. Beispiele für die Einstufung als Krankheitskosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen ist die Präventivkur nach dem Auslandseinsatz. Da diese Kur als Präventivkur pauschal zur Abwehr möglicher Spätfolgen angeboten wird, ist keine direkte berufliche Notwendigkeit ableitbar, durch die ein Werbungskostenabzug zu begründen wäre.
Gemäß Einkommensgesetz §9 sind Werbungskosten „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“. Mit diesem Blickwinkel gibt es Kurkosten bei Soldaten, die einen dienstlichen Ursprung haben. Hier kommt sowohl eine psychologische Erkrankung (z.B. posttraumatischen Belastungsstörung) sowie körperliche Verletzungen im Dienst in Frage (z.B. Unfall während einer Übung).
Damit der Abzug als Werbungskosten zugelassen wird, muss es eine Bescheinigung vom Arzt / Psychologen geben, von der sowohl ein beruflicher Ursprung der Erkrankung als auch die medizinische Notwendigkeit der Kur für die Heilung hervorgeht. Sofern die Bescheinigung vorliegt, können die Kosten abzüglich der Erstattungen von der Bundeswehr als Werbungskosten angegeben werden und wirken sich nicht erst ab der zumutbaren Eigenbelastung aus.
Sofern nachfolgende Kosten nicht von der Bundeswehr erstattet wurden, sind nachfolgende Kosten als Werbungskosten abziehbar:
Soldat Max Mustermann hat nach einem traumatischen Erlebnis im Auslandseinsatz die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung vom Psychologen bekommen. Im Rahmen einer Kur auf der Insel Föhr, soll mit der Therapie begonnen werden. Im Zusammenhang mit dieser Kur entstehen folgende Werbungskosten:
Der Soldat kann in seiner Steuererklärung 381,60€ an Werbungskosten angeben, muss von diesen jedoch die von der Bundeswehr erhaltenen Erstattungen abziehen.
© 2016 Ludwig Krüger