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Bei der Bundeswehr sind Diensthunde in diversen Gebieten im Einsatz. Ob nun als Sprengstoffspürhund, Minenspürhund oder Zugriffsdiensthund, gibt es immer zuständige Hundeführer, die nach Feierabend oder im Urlaub den Hund betreuen.
Da der Diensthund Eigentum der Bundeswehr ist, übernimmt die Bundeswehr in der Regel alle anfallenden Kosten für den Diensthund. Für privat veranlasste Kosten erhält der Hundeführer in der Regel Erstattungen (Hundegeld). Trotzdem gibt es immer wieder auch Kosten, die privat getragen werden. Diese Kosten sind im Rahmen der Steuererklärung als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Im Jahr 2009 gab es hierzu ein Urteil vom Finanzgericht Niedersachsen, in dem eindeutig geregelt wurde, dass nicht erstattete Ausgaben für den Diensthund, als Werbungskosten anzuerkennen sind. Hierzu zählen zum Beispiel:
Grundlage für den steuerlichen Abzug ist die berufliche Veranlassung, die Sie dem Finanzamt auch nachweisen müssen. Deswegen sollten Sie sich als Hundeführer vom Dienstherren bestätigen lassen, dass die Diensthundehaltung im privaten Haushalt notwendig ist, oder Dokumente vorlegen, aus denen das hervorgeht.
Zudem fallen im Berufsalltag des Hundeführers natürlich diverse dienstliche Fahrten an, die gut dokumentiert werden sollten. Fahrten zu Übungen, zum Veterinär oder Ähnliches sollten Sie gut dokumentieren, damit das Finanzamt diese Kosten anerkennt. Wir empfehlen hierzu unsere Anlage Fahrtenübersicht, die Sie im Webportal von steuer-soldaten.de immer aktuell zum Download finden.
© 2016 Ludwig Krüger