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70 Prozent der Soldaten pendeln zwischen Wohnort und Kaserne. Oft finden sich mehrere Soldaten zu Fahrgemeinschaften zusammen, um Kosten zu sparen. Aus steuerlicher Sicht gibt es einiges zu beachten. Wir haben die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst.
Für den Weg von der Wohnung zur Stammeinheit können Sie generell die Entfernungspauschale von 0,30€ pro Entfernungskilometer ansetzen. Hierbei gilt nur die kürzeste Strecke, ohne Umweg wie beispielsweise das Einsammeln eines Mitfahrers.
Beispiel: Feldwebel Meyer und Gefreiter Albers fahren zusammen von Neumünster nach Eckernförde zur Kaserne. Dabei nehmen Sie immer das Auto von Feldwebel Meyer. Für die Berechnung der Fahrkosten mit der Entfernungspauschale ergeben sich 3.933€ Fahrtkosten. (57km x 230 Tage x 0,30€) Diese können beide jeweils in Ihrer Steuererklärung als Fahrtkosten geltend machen.
Sollte die Grenze von 4.500€ überschritten werden ist es wichtig zwischen den selbstgefahrenen Strecken und den Strecken bei denen man mitgefahren ist zu unterscheiden. Für die selbstgefahrenen Strecken können auch Kosten über 4.500€ angesetzt werden, wenn diese nachgewiesen werden können. Mehr Informationen dazu finden Sie in unserem Blogartikel "So weisen Sie als Soldat Fahrkosten richtig nach."
Beispiel: Feldwebel Hansen und Oberfeldwebel Müller fahren regelmäßig am Wochenende von Ihrem Lebensmittelpunkt in Dresden nach Eckernförde zur Kaserne. Dabei nehmen sie ausschließlich das Auto des Oberfeldwebels Müller. Bei der Berechnung der Entfernungspauschale ergeben sich Kosten von 7.695€. (570km x 45 Tage x 0,30€). Da Oberfeldwebel Müller die Strecke mit seinem eigenen PKW gefahren ist kann er die Kosten über 4.500€ nachweisen und somit den vollen Betrag von 7.695€ als Werbungskosten ansetzen. Feldwebel Hansen kann als Mitfahrer nur 4.500€ ansetzen.
Bei einer wechselseitigen Fahrgemeinschaft ist sehr sinnvoll zwischen den Mitfahrern und Eigenfahrten zu trennen, denn hierdurch können mitunter mehr als 4.500€ Werbungskosten angesetzt werden.
Beispiel: Drei Soldaten fahren zusammen von Itzehoe nach Eckernförde zu ihrer Stammeinheit. An 160 Tagen fahren sie zusammen in einer Fahrgemeinschaft mit jeweils wechselnden Pkws. Die restlichen 100 Tage fahren die Soldaten jeweils mit ihrem eigenen Pkw. Die Berechnung für die drei Soldaten ist für jeden wie folgt:
Fahrten in der wechselseitigen Fahrgemeinschaft
76km x 160 Tage x 0,30€ = 3.648€
Eigenfahrten außerhalb der Fahrgemeinschaft
76km x 100 Tage x 0,30€ = 2.280€
Jeder der Soldaten kann insgesamt 5.928€ für die Fahrten zur Stammeinheit als Werbungskosten ansetzen.
Wenn eine Auswärtstätigkeit vorliegt, dürfen generell nur die Kosten abgezogen werden, mit welchen der Soldat auch wirtschaftlich belastet ist. Die Beweisführung gegenüber dem Finanzamt obliegt dabei dem Steuerpflichtigen. Das heißt nur der Fahrer darf die Kosten mit 0,30€ je Kilometer abziehen, dafür jedoch für Hin- und Rückfahrt. Der Mitfahrer hingegen hat keine steuerlichen Abzugspositionen.
Wenn der Mitfahrer sich an den Kosten beteiligt, muss der Fahrer die erhaltene Erstattung von seinen steuerlich abziehbaren Kosten abziehen. Der Mitfahrer im Gegenzug kann die Kosten im Rahmen seiner Steuererklärung anrechnen. Das Finanzamt wird den Abzug jedoch nur zulassen, wenn der Mitfahrer einen Beleg über die Kostenbeteiligung vorlegen kann.
Praxistipp: Machen Sie innerhalb Ihrer Fahrgemeinschaft am Ende des Jahres ein kurzes Schreiben in dem Sie die gesamten Tage der Fahrgemeinschaft eintragen und anschließend jeweils unterschreiben. Dann haben Sie für das Finanzamt gleich einen Beleg für die Fahrten der Fahrgemeinschaft. Laden Sie >>hier<< unsere kostenlose Vorlage herunter.
© 2016 Ludwig Krüger