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Letzte Änderung -

September 13, 2021

Steuerliche Behandlung von Erstattungen durch die Bundeswehr

Bei Erstattungen von der Bundeswehr gibt es einiges zu beachten. Wer hierbei Fehler macht, zahlt entweder zu viel Steuern oder riskiert Bußgelder für die Hinterziehung von Steuern.

Steuerberater Ludwig Krüger - Spezialist für Soldaten
Ludwig Krüger

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Erstattungen durch den Rechnungsführer für Trennungsgeld oder Reisebeihilfe stehen bei Soldaten auf der Tagesordnung. Im folgenden Artikel erklären wir, was hierbei zu beachten ist und wie sich Erstattungen des Rechnungsführers im Rahmen Ihrer Steuererklärung auswirken.

Erstattungen verfolgen grundsätzlich den Zweck vorab privat getragene Kosten, die Ihnen als Soldat im Rahmen des Dienstverhältnisses entstehen, zurückzuzahlen. Die Höhe der Erstattungen richtet sich nach den Bundeswehrverordnungen.

Der Staat verfolgt mit dem Prinzip des Werbungskostenabzugs im Steuerrecht das gleiche Ziel. Per Definition sind Werbungskosten: „Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen“. Diese sind steuerlich abzugsfähig, um Arbeitnehmer von berufsbedingten Kosten, die privat getragen wurden, zu entlasten. Ein Werbungskostenabzug ist nur zulässig, wenn das Einkommensteuergesetz diese Kosten zulässt und wenn Sie die Kosten hierfür tatsächlich getragen haben.

In den meisten Fällen stimmen die Verordnungen der Bundeswehr mit denen des Einkommensteuergesetzes überein.

Sobald die Erstattungen nicht mit der Höhe des zulässigen Werbungskostenabzugs übereinstimmen, müssen Sie als Soldat sehr genau aufpassen. Beispielsweise sind für den Werbungskostenabzug Fahrtkosten zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer Stammeinheit in Höhe von 0,30 € pro Entfernungskilometer abzugsfähig. Wenn Sie im Rahmen der Erstattungen Hin- und Rückfahrt (0,30 € pro Entfernungskilometer x 2) erstattet bekommen, wird der über den zulässigen Werbungskostenabzug hinausgehende Betrag versteuert.

Hierdurch können Sie 2 konkrete Probleme bei der Erstellung der Steuererklärung bekommen:

1. Erstattung des Rechnungsführers ist geringer als der steuerlich mögliche Werbungskostenabzug

Die Differenz zwischen Werbungskostenabzug und Erstattung können Sie steuerlich geltend machen.

Beispiel: Sie fahren mit dem Pkw zum Dienstantritt zu einem Lehrgang. Im Rahmen der Werbungskosten können Sie 540 km * 0,30 EUR =  160 EUR steuerlich ansetzen. Vom ReFü erhalten Sie 540 km *0,20 EUR = 108 EUR erstattet. Die Differenz von 52 EUR können Sie steuerlich als Werbungskosten ansetzen.

Es ist hierbei aber sehr genau darauf zu achten, dass Sie alle Erstattungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung angeben. Soweit Sie einen Werbungskostenabzug mit Ihrer Steuererklärung beantragen, für welche Sie Erstattungen erhalten haben, begehen Sie eine leichtfertige Steuerverkürzung. Sollte diese vorsätzlich geschehen, bewegt man sich schnell in Richtung der Steuerhinterziehung. Für beide Tatbestände können empfindliche Bußgelder festgesetzt werden.

Wir empfehlen die Erstattungsnachweise sehr genau zu prüfen, um keine böse Überraschung zu erleben.

2. Erstattung des Rechnungsführers ist höher als der steuerlich mögliche Werbungskostenabzug

Erstattet der Rechnungsführer höhere Beträge, als Ihnen in Form von Werbungskosten steuerlich zustehen, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Die Differenz zwischen möglichen Werbungskostenabzug und Erstattung versteuert die Soldabrechnungsstelle bereits mit der monatlichen Soldabrechnung.

Beispiel: Oberfähnrich Müller befindet sich auf einen 5-tägigen Lehrgang in der Oberlausitz. Im Rahmen der Verpflegungsmehraufwendung kann er 23,19 EUR steuerlich ansetzen. Vom ReFü erhält er aber 31,63 EUR für Trennungsreise-/Trennungstagegeld. Die Differenz von 8,44 EUR wird im Rahmen der Lohnabrechnung versteuert. Deswegen muss dieser Teil nicht von den Werbungskosten abgezogen werden.

Prüfung der Erstattungsnachweise

In der Regel sollten Sie vom Rechnungsführer für die Erstattungen Nachweise bekommen, die auflisten, welche Erstattungen steuerfrei und steuerpflichtig sind.

Erstattungen (Trennungsgeld) von Soldaten in der Steuererklärung

Wie hier am Beispiel des Trennungsgeldbescheides ersichtlich, können Sie ablesen, welche Erstattungen steuerfrei und steuerpflichtig behandelt wurden. Leider bekommen Sie nicht immer diese Nachweise vom Rechnungsführer. Wenn Sie nun anhand Ihrer Kontoauszüge diese Beträge versuchen abzulesen, sehen Sie nur den Gesamtbetrag, aus dem eine Aufteilung nicht möglich ist.

Wenn Sie nun alle Erstattungen werbungskostenmindernd angeben zahlen Sie mitunter doppelt Lohnsteuer. Deswegen empfehlen wir Ihnen immer, beim Rechnungsführer alle Nachweise für Erstattungen anzufordern. Im Downloadbereich unseres Webportals finden Sie ein Musteranschreiben, mit dem Sie beim Rechnungsführer Nachweise anfordern können.

Bei der Onlinesteuererklärung von steuer-soldaten.de fragen wir diese Punkte explizit ab, damit Sie das optimale Ergebnis aus Ihrer Steuererklärung holen und nicht, aufgrund von Unwissenheit, Bußgelder für die falsche Angabe von Erstattungen zahlen müssen.

Steuerberater Ludwig Krüger - Spezialist für Soldaten

Ludwig Krüger

Steuerberater

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