steuer-soldaten.de

Letzte Änderung -

January 27, 2023

Einnahmen aus Kryptowährungen korrekt versteuern. So geht's.

In den letzten Jahren hat das Interesse an Kryptowährung wie Bitcoin, Ethereum etc. stark zugenommen. Wir betrachten das Thema einmal steuerlich.

Steuerberater Ludwig Krüger - Spezialist für Soldaten
Ludwig Krüger

Sie haben eine Frage?

Wir suchen derzeit dringend neue Mitarbeiter. Sofern Sie selbst Interesse haben oder jemanden mit steuerlichen Kenntnissen im Großraum Hamburg kennen, sind wir für jede Empfehlung sehr dankbar. Weitere Informationen finden Sie >>HIER<<

In den letzten Jahren haben wir bei einigen Soldaten ein steigendes Interesse am Handel mit Kryptowährungen wahrgenommen und immer wieder Fragen hierzu bekommen. In diesem Artikel wollen wir einmal einen thematischen Überblick in die steuerliche Betrachtung geben. Generell dient dies nur zur Einordnung. Eine steuerrechtliche Einzelfallbetrachtung kann nur im Rahmen eines Beratungsgesprächs bzw. Mandatsverhältnis vorgenommen werden.

Traden von Kryptowährung

Das einfache Handeln von Kryptowährung, also der Kauf und Verkauf, wird in Deutschland als privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG eingestuft. Hierbei gibt es erst mal eine Freigrenze von 600€, egal wie lange Sie die Währung gehalten haben. Sofern Ihre Gewinne den Betrag nicht übersteigen, ist der komplette Betrag steuerfrei. Sollten die Gewinne über 600€ liegen, muss nach der Haltedauer unterschieden werden:

Haltedauer unter einem Jahr

Sofern Sie Ihre Kryptowährung innerhalb von einem Jahr verkaufen und die Gesamteinkünfte oberhalb von 600€ liegen, ist der Gewinn steuerpflichtig.

Haltedauer über einem Jahr

Wenn Sie Ihre Kryptowährung nach Ablauf eines Jahres verkaufen, ist das private Veräußerungsgeschäft steuerfrei.

Da Kryptowährungen starken Schwankungen unterliegen, kann es auch sein, dass Sie in einem Jahr Verluste hinnehmen müssen. Diese sind steuerlich gesehen rück- und vortragbar. Das heißt, diese können mit Gewinnen aus dem Vorjahr verrechnet werden oder ins kommende Jahr vorgetragen werden, wo Sie dann gegebenenfalls mit den Gewinnen verrechnet werden können. Das funktioniert aber nur bei Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften. Eine Verrechnung mit Aktiengewinnen ist beispielsweise nicht möglich.

Bewertungsverfahren FiFo

Innerhalb Ihres Depots ist das sogenannte FiFo-Verfahren (First in First out) anzuwenden. Das heißt, in der Regel wird der Coin den Sie zuerst gekauft haben, als Erstes verkauft. Hier könnte es sinnvoll sein, verschiedene Depots einzurichten, für Kryptowährungen, die Sie langfristig halten wollen und Kryptowährungen, mit denen Sie kurzfristig traden wollen.

Mining von Kryptowährungen

Einige Spezialisten beschäftigen sich auch mit dem Mining, dem „schürfen“ neuer Coins. Hierbei wird die Bereitstellung von Rechenleistung mit Coins honoriert. Diese Tätigkeit unterliegt in der Regel einer nachhaltigen Gewinnerzielungsabsicht. Die Anzeichen deuten meist auf einen Gewerbetrieb hin.

Sofern Sie nicht unter dem Freibetrag für Nebeneinkünfte von unter 410€ im Jahr liegen, müssen Sie die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb in der Anlage G in der Steuererklärung erklären.

Sonderform Cloudmining

Es gib beim Mining eine Sonderform namens „Cloud-Mining“. Hierbei schließen sich mehrere Personen zusammen und nutzen das Kapital für deutlich leistungsfähigere Rechnerfarmen. Sofern Sie hier keine Mitbestimmung haben (z.B. Standort, Einstellungen etc.) kann es sich hierbei um private Veräußerungsgeschäfte im Rahmen des § 23 EStG handeln. (Einfluss ähnlich wie bei einem Fond)

Lending von Kryptowährungen

Über Plattformen wie Bitwala, Blockfi und viele andere können Sie vorhandene Coins nutzen, in dem Sie diese verleihen. So können Sie neben den Kursgewinnen auch zusätzlich Einnahmen und eine Art P2P-Lending generieren. Hierbei sollten Sie beachten, dass sich möglicherweise die steuerfreie Spekulationsfrist für die gehaltene Kryptowährung von einem auf 10 Jahre erhöht. Dieses Thema wird derzeit noch kontrovers diskutiert. Genau wie die Besteuerung von den Zinseinnahmen, welche Sie aus diesem Geschäft erhalten.

Hier gibt es zum einen die Ansicht, dass Lending-Einnahmen unter die sonstigen Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG fallen, auf die dann der persönliche Steuersatz anzuwenden ist. Andere Ansichten ordnen die Lending-Einnahmen eher dem Bereich der Kapitalerträge zu. Hier würden dann 25% Abgeltungssteuer anfallen.

Hier müssen wir mit Ihnen individuell prüfen, wie sich der Sachverhalt darstellt. Diesen zusätzlichen Aufwand werden wir im Rahmen der Steuererklärungserstellung gegebenenfalls weiterberechnen.

Wahl des Wallets – Steuerreports

Wie Sie im Artikel gesehen haben, gibt es diverse steuerliche Sachverhalte, die Sie im Zusammenhang mit Kryptowährungen beachten müssen. Hier spielt regelmäßig auch der tagesaktuelle Umrechnungskurs eine wichtige Rolle. Dies kann den Aufwand beim Steuerberater deutlich erhöhen. Wir empfehlen deshalb sich vor der Wahl Ihres Wallets über die korrekte steuerliche Auswertung zu informieren. Sie sollten abwägen, ob Sie höhere Trading- / Wechselkursgebühren akzeptieren oder bereit sind, mehr Geld beim Steuerberater auszugeben. Eventuell macht es für Sie auch Sinn, einen Service wie cryptotax.io, koinly.io oder Blockpit in Betracht zu ziehen.

Steuerberater Ludwig Krüger - Spezialist für Soldaten

Ludwig Krüger

Steuerberater

Weitere interessante Artikel für Soldaten...