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Wir suchen derzeit dringend neue Mitarbeiter. Sofern Sie selbst Interesse haben oder jemanden mit steuerlichen Kenntnissen im Großraum Hamburg kennen, sind wir für jede Empfehlung sehr dankbar. Weitere Informationen finden Sie >>HIER<<
Soldaten auf Zeit, die länger als 4 Jahre verpflichtet sind, bekommen infolge von Dienstunfähigkeit oder dem Dienstzeitende sogenannte Übergangsgebührnisse. Diese sind voll steuerpflichtig und werden vom Dienstherrn unverändert als laufender Arbeitslohn versteuert. Sofern Sie während des Erhalts von Übergangsgebührnissen ein weiteres Arbeitsverhältnis aufnehmen und dafür Lohn beziehen, heißt es aufgepasst. Eines der beiden Arbeitsverhältnisse wird mit der Steuerklasse 6 abgerechnet. Die Entscheidung, welches von beiden obliegt dabei Ihnen.
Der unter der Steuerklasse 6 abgerechnete Lohn unterliegt dabei einem deutlich höheren Steuerabzug, da die in der anderen Steuerklasse abgerechneten Bezüge die weiteren Einkünfte der Steuerklasse 6 nicht berücksichtigt. Der Steuerabzug in der Steuerklasse 6 ist in einigen Fällen jedoch niedriger als der Grenzsteuersatz, was nicht selten zu Steuernachzahlungen führt.
An dem folgenden Beispiel mit fiktiven Zahlen möchten wir dies gerne verdeutlichen.
Zu sagen ist, dass Steuerklassen grundsätzlich, dass Ziel verfolgen die jährliche Steuerzahllast durch die Berechnungssystematik zu prognostizieren, die endgültige Steuerfestsetzung jedoch auf das jährliche Einkommen stattfindet.
Beispiel: Wir betrachten den typischen Fall eines ledigen Soldaten dessen Gehalt mit der Steuerklasse 1 versteuert wird und dessen Übergangsgebührnisse in der Steuerklasse 6 fallen. (gerundete Werte)
Durch die Steuerklassenwahl ergibt sich nun am Jahresende eine Nachzahlung von 1.180 €. Hätte der Soldat in diesem Fall einen Antrag auf Steuerklassenwechsel beim Finanzamt gestellt, hätten sich die folgenden Werte ergeben:
Die Steuerzahllast ist für das Jahr gleichgeblieben. Aber durch die höhere monatliche Lohnsteuervorauszahlung muss der Soldat am Jahresende keine 1.180 € als Betrag für die Nachzahlung bereithalten. Wie die Steuerklassenwahl ausfallen muss, um einer Nachzahlung entgegenzuwirken, ist vom Einzelfall abhängig und kann nicht pauschal entschieden werden.
Wenn Sie zudem verheiratet sind, der Steuerklasse 3 angehören und Ihr Ehepartner zusätzlich Einkünfte erzielt, steigt das Nachzahlungsrisiko exponentiell an und kann zu empfindlichen Nachzahlungen führen. Um großen Steuernachzahlungen am Ende des Jahres entgegenzuwirken kann ein Steuerklassenwechsel hin zu IV / IV sinnvoll sein. Ein Steuerklassenwechsel kann monatlich, jedoch nur einmal jährlich erfolgen.
Zu Ihrem Dienstzeitende bekommen Sie zusätzlich auch die Übergangsbeihilfe. Abhängig von Ihrer Dienstzeit ergibt sich ein Multiplikator der mit 75% Ihrer Dienstbezüge multipliziert wird. Mehr Informationen hierzu finden Sie bei der Bundeswehr. Übergangsbeihilfe ist grundsätzlich steuerpflichtig.
Um die Steuer optimal zu berechnen muss geprüft werden, ob eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt. Diese liegt vor, soweit die Übergangsbeihilfe höher ist, als das monatlich bis zum Jahresende hochgerechnete Bruttoeinkommen. (Der Sold, den Sie bis zum Jahresende bekommen hätten)
Soweit eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt, darf steuerlich die „Fünftelregelung“ angewendet werden.
Beispiel zur Rechensystematik der „Fünftelregelung“:
In unserem Beispiel für die „Fünftelregelung“ betrachten wir einen Soldaten, der im Steuerjahr 12.000€ Sold für die letzten Monate bei der Bundeswehr bekommen hat und zusätzlich 15.000€ Übergangsbeihilfe erhalten hat. Die Rechensystematik funktioniert wie folgt (Steuerbeträge sind gerundet):
Durch die Anwendung der „Fünftelregelung“ muss der Soldat nur 2180€ Steuern zahlen. Ohne Anwendung der „Fünftelregelung“ würden 27.000,00 Euro versteuert werden, was eine Steuer in Höhe von 3.200,00 Euro ergäbe.
Die Rechensystematik kann sich steuerlich sehr vorteilhaft auswirken, soweit in dem Jahr der Auszahlung kein weiteres Einkommen, oder ggfs. sogar negative Einkünfte erzielt werden. Dies kann beispielsweise durch Studienkosten für einen weiterführenden Masterstudiengang geschehen. Interessant außerdem für Soldaten die nach Dienstzeitende eine Selbstständigkeit mit Anfangsverlusten planen.
Abhängig von dem Monat der Auszahlung ist so zu überprüfen, ob die „Füntelregelung“ Anwendung findet und eine steuerliche Gestaltung sinnvoll planbar ist.
Kosten für Berufsförderungsdienst (BFD) Maßnahmen sind steuerlich grundsätzlich nur abziehbar, soweit Sie mit diesen wirtschaftlich belastet sind. Es ist für die steuerliche Angabe zu unterscheiden, ob es sich dabei um Werbungskosten oder Sonderausgaben handelt.
So sind Werbungskosten in unbegrenzter Höhe und ggfs. durch die Bildung von Verlustvorträgen in Folgejahren abziehbar, wohingegen ein Sonderausgabenabzug sowohl der Höhe nach begrenzt, als auch nicht vortragsfähig ist. Zur Unterscheidung können Sie die folgende Entscheidungshilfe nutzen:
Es müssen grundsätzlich sämtliche Nachweise der selbst getragenen Kosten im Zusammenhang mit BFD Maßnahmen zur Glaubhaftmachung gegenüber dem Finanzamt aufbewahrt werden.
Steuerlich berücksichtigungsfähige Kosten im Zusammenhang mit BFD Maßnahmen können bspw. sein:
Bewerbungskosten zählen steuerlich zu den Werbungskosten und sind in unbegrenzter Höhe abziehbar. Durch Bewerbungen und Vorstellungsgespräche können sich erhebliche steuerliche Abzugspositionen aufbauen. Für den steuerlichen Abzug ist eine gute Dokumentation unverzichtbar. So sollten die Bewerbungsanschreiben genauso wie etwaiger Email oder Schriftverkehr mit potenziellen Arbeitgebern aufbewahrt und zur Glaubhaftmachung an das Finanzamt versandt werden.
Als Bewerbungskosten kommen in Betracht:
Sofern Sie die Büromaterialkosten für die Einzelnen Bewerbungen nicht mehr nachvollziehen können, wurde durch ein Urteil des Kölner Finanzgerichts entschieden, dass die folgenden pauschalen Kosten je Bewerbung abgezogen werden können, soweit die Aufwendungen dem Grunde nach zweifelsfrei entstanden sind:
Als Ansprechpartner für Hilfe beim Übergang zurück ins zivile Leben steht Ihnen Dienstzeitende gerne zur Verfügung. Die Karriereplattform bietet Zeitsoldaten Weiterbildungsmöglichkeiten, Hilfen zur Berechnung von Übergangsgebührnissen und -beihilfen sowie Jobangebote. Für alle Fragen welche nicht steuerlicher Natur sind, hilft Ihnen das Team von DZE gerne weiter. www.dienstzeitende.de
© 2016 Ludwig Krüger