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In der Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 28.04.2020 gab es ein relevantes Urteil, für Soldaten unter 25 Jahre, die auf Ihrer Bezügeabrechnung einen geldwerten Vorteil für die Gemeinschaftsunterkunft versteuern. Im nachfolgenden Artikel möchten wir unsere Erkenntnisse hierzu darlegen.
Geklagt hatte ein Zeitsoldat in Bezug auf seine Einkommenssteuererklärung 2009. Hierzu gab es folgende Sachverhalte:
Da der Soldat die Zahlung der Steuer für den geldwerten Vorteil für die Gemeinschaftsunterkunft als berufsbedingte Notwendigkeit gesehen hat, gab er neben den Fahrtkosten, diese als Unterkunftskosten im Rahmen der Werbungskosten an. Nachdem Finanzamt und Finanzgericht diese Kosten nicht zuließen, stimmte nun der Bundesfinanzhof diesem Vorgehen zu.
Infolge des Urteils haben wir bei steuer-soldaten.de direkt die Auswirkungen für Soldaten der Bundeswehr geprüft. Bei unserer Überprüfung stellte sich heraus, dass hiervon vermutlich relativ nur wenige Soldaten profitieren werden, da mehrere Umstände vorliegen müssen:
1. Unterkunftspflicht
Damit es zur Versteuerung des geldwerten Vorteils kommt, müssen Sie unterkunftspflichtig sein. Das ist in der Regel bei Soldaten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der Fall.
2. Heimschläfer
Des Weiteren nutzen Sie die Ihnen zur Verfügung gestellte Stube in der Kaserne nicht zum Übernachten, sondern fahren stattdessen jeden Abend zu Ihrer nahegelegenen privaten Unterkunft zurück. Sie nutzen Ihre Stube nur zur Aufbewahrung der Uniform sowie zum Wechseln der Uniform. Selbst gelegentliche Übernachtungen würden Ihnen den Werbungskostenabzug verwehren.
3. Anerkennung der Wohnung i.S.d. § 10 Abs. 3 BUKG
Entscheidend für die Versteuerung eines geldwerten Vorteils ist nach unseren Erkenntnissen eine nicht vorhandene anerkannte Wohnung i.S.d. § 10 Abs. 3 BUKG – im Rahmen der Trennungsgeldbeantragung.
Sollte eine anerkannte Wohnung vorliegen erfolgt die Berücksichtigung eines anzurechnenden Betrages nach §39 Abs. 2 BBesG. Da dieser Betrag nicht versteuert wird, kann dieser auch nicht steuermindernd im Rahmen der Steuererklärung abgezogen werden.
Sofern Sie alle drei Punkte positiv beantworten können, ist es nach der Entscheidung des BFH möglich den geldwerten Vorteil für die Gemeinschaftsunterkunft zukünftig als fiktive Übernachtungskosten abzusetzen, um hierdurch die gezahlte Steuer für den geldwerten Vorteil zurückzufordern.
© 2016 Ludwig Krüger