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In Folge des Lockdowns und den Beschränkungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie haben viele Unternehmen die Möglichkeit der Kurzarbeit genutzt. So waren im Jahr 2020 ca. 7,3 Millionen Arbeitnehmer in Kurzarbeit. Soldaten waren hiervon nicht direkt betroffen. Aber bei verheirateten Ehepartnern betrifft dies natürlich den Einen oder Anderen. Deshalb wollen wir einmal kurz aufklären, welche Auswirkungen das Kurzarbeitergeld auf die Steuererklärung haben kann.
Kurzarbeitergeld ist eine staatliche Maßnahme, die Firmen im Falle von wirtschaftlichen Schwierigkeiten bei der Lohnzahlung unterstützt. Zur Vermeidung von massenhaften Entlassungen können durch die Corona-Pandemie betroffene Unternehmen Kurzarbeitergeld beim Arbeitsamt beantragen. Beim Arbeitnehmer werden in Folge die Arbeitsstunden reduziert, auf bis zu 0 Stunden Arbeitszeit. Die tatsächlich gearbeiteten Stunden werden normal bezahlt wohingegen der Arbeitnehmer für die ausgefallenen Stunden nur 60% bzw. 67% (Eltern) des Gehalts ausgezahlt bekommt. Das Kurzarbeitergeld wird wie auch das Gehalt vom Arbeitgeber ausgezahlt. Arbeitgeber haben zusätzlich die Möglichkeit, den Lohn aufzustocken, um den Verdienstausfall für den Arbeitnehmer zu verringern.
Die Bundesregierung hat zur Unterstützung der Bürger einige Erleichterungen im Zusammenhang mit dem Kurzarbeitergeld erlassen. Die Arbeitgeberzuschüsse können in diesem Zusammenhang seit 16.06.2020 steuerfrei ausgezahlt werden.
Zudem wurde das Kurzarbeitergeld bei längerer Auszahlung wie folgt erhöht:
Nach dem §46 Abs. 2 Nr. 1 gibt es eine Abgabepflicht für die Steuererklärung, wenn Sie Lohnersatzleistungen über 410€ erhalten haben, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Hierzu zählt auch das Kurzarbeitergeld. Die Steuererklärung 2020 müssen Sie dann bis zum 31.07.2021 selbst oder über einen Steuerberater bis zum 28.02.2022 beim Finanzamt einreichen.
Generell ist das Kurzarbeitergeld eine steuerfreie Leistung, auf die direkt keine Einkommenssteuer fällig wird. Das Kurzarbeitergeld erhöht jedoch den auf Ihr Einkommen anzuwendenden Steuersatz. Bei ledigen Arbeitnehmern, die Kurzarbeitergeld beziehen, führt dies regelmäßig zu Steuernachzahlungen. Da Soldaten jedoch kein Kurzarbeitergeld beziehen, möchten wir auf diesen Fall nicht gesondert eingehen. Bei Soldaten, deren Ehepartner Kurzarbeitergeld bezieht, ergibt sich im Regelfall ein positiver steuerlicher Effekt.
Einfach gesagt nutzt die Bundeswehr beim monatlichen Lohnsteuerabzug einen zu hohen Steuersatz, da die Einkommensminderung durch die Kurzarbeit beim Ehepartner zu einer größeren Steuersatzsenkung führt, als die Erhöhung durch das Kurzarbeitergeld.
Generell ist die Auswirkung des Kurzarbeitergeldes immer individuell zu betrachten. Wir wollen anhand eines Beispiels einmal aufzeigen, wie sich die Situation bei einem Soldaten und dem Ehepartner darstellt:
Soldat
Ehepartner
© 2016 Ludwig Krüger