Sie haben eine Frage?
Wir suchen derzeit dringend neue Mitarbeiter. Sofern Sie selbst Interesse haben oder jemanden mit steuerlichen Kenntnissen im Großraum Hamburg kennen, sind wir für jede Empfehlung sehr dankbar. Weitere Informationen finden Sie >>HIER<<
Im Jahr 2009 wurde die Besteuerung der Kapitaleinkünfte neu geregelt. Die Bundesregierung hat für Privatanleger die Abgeltungssteuer eingeführt, die als Quellsteuer direkt von den Banken abgeführt wird. Ausgezahlt wird somit nur der um die Steuer verminderte Kapitalertrag. Die Abgeltungssteuer beträgt 25% zuzüglich Solidaritätsbeitrag und eventueller Kirchensteuer. Dementsprechend liegt die Steuer zwischen 26,38% und 27,99% abhängig davon, ob Sie in der Kirche sind und wo Sie wohnen.
Es gibt für die Kapitaleinkünfte einen Freibetrag in Höhe von 801€ bzw. für Verheiratete von 1.602 €. Bis zu dieser Höhe wird auf Ihre Kapitaleinkünfte keine Abgeltungssteuer berechnet. Damit Sie diesen nicht erst nach Ablauf des Steuerjahres über die Steuererklärung nutzen können, sondern der Freibetrag schon von der Bank berücksichtigt wird, müssen Sie einen Freistellungsauftrag einrichten. Hierbei ist es auch möglich, den Freibetrag auf mehrere Banken zu verteilen.
Beispiel: Soldat Max hat bei der Bank A Geld angelegt und zusätzlich bei der Bank B ein Depot mit Aktien. Damit der Freibetrag bereits von den Banken berücksichtigt wird, gibt Max der Bank A einen Freistellungsauftrag in Höhe von 300€ und Bank B einen weiteren Freistellungsauftrag in Höhe von 501€. Somit wird der Freibetrag komplett berücksichtigt und die Kapitaleinkünfte bis zur Höhe von 801€ ohne Steuerabzug ausbezahlt.
Sofern Sie keine weiteren Einkünfte oberhalb des Freibetrages haben, brauchen Sie keine Angaben zu den Kapitaleinkünften in der Steuererklärung machen. Wie das häufig im Steuergesetz ist, gibt es hierbei aber noch Ausnahmen. So sind Sie trotz des Freistellungsauftrages zum Ausfüllen der Anlage KAP in der Steuererklärung verpflichtet, wenn:
Sofern Sie also Angaben in der Steuererklärung machen müssen, benötigen wir die jeweiligen Steuerbescheinigungen Ihrer Banken. Diese erhalten Sie von Ihrer Bank immer nach dem Jahresende. Nachfolgend sehen Sie ein Muster.
Tipp: Sollten Sie noch keinen Freistellungsauftrag für das laufende Jahr erteilt haben, können Sie das immer noch machen. Die Anträge werden rückwirkend zum 01.01. des eingereichten Jahres angelegt. Bereits gezahlte Steuern bekommen Sie dann von der Bank erstattet.
© 2016 Ludwig Krüger