Wo habe ich als Soldat meine erste Tätigkeitsstätte?
Bei Arbeitnehmern wird Ihre Arbeitsadresse in der Regel als erste Tätigkeitsstätte in der Steuererklärung berücksichtigt. Da Soldaten regelmäßig befristet versetzt werden ist diese Einordnung nicht immer so einfach vorzunehmen.
Sofern Sie untern 48 Monate und nicht bis Dienstzeitende versetzt sind, haben Sie steuerlich gesehen keine 1. Tätigkeitsstätte, sondern eine Auswärtstätigkeit. Das heißt Sie können bei den Fahrtkosten Hin- & Rückweg absetzen und ggf. auch Verpflegungsmehraufwendungen absetzen.
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